Zum Auftakt des Wochenendes wage ich wieder mal einen Ausflug in die Rubrik “Kuriose Rechtsfälle” aus der Vergangenheit:
Der gesetzlich krankenversicherte Kläger leidet seit seiner Kindheit an völligem Haarverlust. Er hatte von seiner Krankenkasse vergeblich die Übernahme der Kosten für eine Perücke gefordert.
Die Krankenkasse hatte die Bezahlung mit der Begründung abgelehnt, eine Haarersatz-Langzeitversorgung komme nur für Frauen, Kinder und Jugendliche in Betracht. Der Kläger machte daraufhin unter anderem einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Ungleichbehandlung geltend. Weiter legte er ein ärztliches Attest vor, wonach eine psychische Erkrankung drohe, falls der Antrag abgelehnt werde.
Vor dem Sozialgericht Mainz (AZ: L 5 KR 151/06) scheiterte er jedoch mit seiner Klage. Nach Auffassung des Gerichts im Urteil vom 05.04.2007 müsse die gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern nur mit solchen Hilfsmittels versorgen, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern. Soweit Kopfhaare dem Schutz vor Sonne und Kälte dienen, könne dies auch mit einer Mütze oder einem Hut erreicht werden. Anders als bei Frauen werde bei Männern Kahlköpfigkeit in der Gesellschaft zudem nicht als besonders auffällig angesehen, weil sie biologisch bedingt häufiger auftrete, heißt es in der Urteilsbegründung. Dieser Unterschied rechtfertige die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen.
Das Urteil des Sozialgerichts Mainz wurde vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigt. Pech für den Kläger…
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