Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
04.07.2014

Kein Abo fürs Sattessen in der Business-Lounge

figur erleuchtungFluggäste der Business Class dürfen ihr Flugticket nicht missbrauchen, um sich in der Business Lounge 35 Mal satt zu essen. Ein Reisender verhält sich treuwidrig, wenn er seinen Flug immer wieder umbuchen lässt, vor der Rückgabe seiner bereits ausgestellten Bordkarte sich aber kostenfrei in der Business Lounge an Speisen und Getränken bedient, entschied das Amtsgericht München in einem am Montag, 30.06.2014, bekanntgegebenen Urteil (AZ: C 31293/13). Bei solch einem Verhalten kann die Fluggesellschaft Schadenersatz beanspruchen, so das Münchener Gericht in seinem Urteil vom 27.02.2014.

Im konkreten Fall ging es um einen besonders dreisten Münchener Fluggast. Der Mann hatte am 05.03.2011 ein One-Way-Business-Class-Flugticket von München nach Zürich für insgesamt 744,46 € gebucht. Nach den Vertragsbedingungen der Fluggesellschaft konnte er auch nach bereits erfolgtem Eincheckvorgang für einen bestimmten Flug, diesen kostenlos umbuchen.

Von dieser Möglichkeit machte der Fluggast reichlich Gebrauch. Vom 28.11.2011 bis 09.12.2012 ließ er sich 35 Mal eine Bordkarte für einen jeweils neu ausgewählten Flug ausstellen. Doch statt tatsächlich zu fliegen, besuchte er jedes Mal nur den exklusiv für Business Kunden abgetrennten Wartebereich. Dort konnte er kostenfrei alle Speisen und Getränke nutzen. Nachdem er satt war, ließ er sein Ticket wieder umbuchen – um sich bei der nächsten Flugauswahl erneut in der Business Lounge bedienen zu können.

Am 11.12.2012 war die Toleranz der Fluggesellschaft erschöpft. Sie stornierte das Flugticket und erstattete dem Münchener den Flugpreis abzüglich der sogenannten „Ticket-Service-Charge” in Höhe von 35,00 €. Der Fluggast versuchte es erneut, kaufte sich ein Business-Ticket, ließ den Flug nach dem Sattessen in der Business-Lounge wieder umbuchen.

Die Fluggesellschaft stornierte auch dieses Ticket, verlangte vom vermeintlichen Business-Kunden nun aber Schadenersatz. Die Lounge diene nur zur Überbrückung vor und zwischen den Flügen. In dem exklusiven Wartebereich gebe es kostenfrei eine internationale Getränkeauswahl, Frühstücks-, Mittags- und Abendessenbuffets. Selbst Duschen oder die Nutzung von Konferenzräumen sei möglich. Da der Kunde die Lounge wegen seiner ständigen Umbuchungen unberechtigt genutzt habe, müsse er Schadenersatz zahlen, insgesamt 1.980,00 €.

Das Amtsgericht gab der Fluggesellschaft recht. Der Fluggast habe nicht nur die Pflicht, den vereinbarten Flugpreis zu zahlen. Er müsse der Fluggesellschaft auch die Gelegenheit geben, dass sie ihre Beförderungsleistung erbringen kann. Es verstoße gegen die „Treuepflicht“, wenn der Fluggast „die Erfüllung des Vertrages ernsthaft verweigert oder von vorneherein die Gegenleistung gar nicht entgegennehmen will“, stellte das Amtsgericht klar.

Die Fluglinie sei auch nicht verpflichtet, die Umbuchungsmöglichkeiten vertraglich zu begrenzen. Hier habe der Reisende die Serviceleistung bewusst vertragswidrig ausgenutzt. Dies sei als „pflichtwidriges Verhalten“ zu werten und gesetzlich untersagt. Der Flugpassagier sei daher zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 55,00 € für jeden unberechtigten Besuch der Business Lounge verpflichtet.

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