Arbeitnehmer können keine nachträgliche Überstundenvergütung verlangen, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen konnte, dass die zugewiesene Arbeit in der vereinbarten Arbeitszeit erledigt werden kann. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am Freitag, 17.01.2014, schriftlich veröffentlichten Urteil entschieden (AZ: 2 Ca 1850/12). Es wies damit einen angestellten Rechtsanwalt ab.
Der Jurist arbeitete von 2002 bis 2012 in einer Kanzlei in Rheinland-Pfalz. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses behauptete er, er habe in den zehn Jahren 1.698 Überstunden geleistet. Dafür verlangte er einen Gehaltsnachschlag von 28.873,00 €.
Üblich können Arbeitnehmer eine Vergütung ihrer Überstunden verlangen, wenn der Arbeitgeber diese angeordnet oder wissend geduldet hat. Der Arbeitnehmer muss aber nachweisen, wann er was getan hat. Zudem gibt es Ausnahmen, etwa bei Führungspositionen oder anderen hoch dotierten Stellen, in denen Überstunden üblich sind und entsprechend erwartet werden.
So hoch war das Gehalt des klagenden Rechtsanwalts nicht. Er habe aber nicht ausreichend dargelegt, dass seine Überstunden notwendig waren und dass die Kanzleichefs davon wussten, urteilte das LAG. Denn der angestellte Anwalt habe keine festen Arbeitszeiten gehabt und sei auch viel außer Haus gewesen. Die beiden Kanzleiinhaber hätten daher keinen Überblick über seine Arbeitszeit gehabt. Sie seien davon ausgegangen und hätten auch davon ausgehen dürfen, dass der angestellte Kollege seine Arbeit in der vereinbarten Arbeitszeit erledigen kann.
Zudem seien mögliche Ansprüche auch verwirkt, heißt es weiter in dem Mainzer Urteil vom 28.10.2013. Denn zehn Jahre lang habe der angestellte Anwalt nicht gesagt, dass er seine Arbeit nur mit Überstunden bewältigen kann. Damit habe er der Kanzlei jede Reaktionsmöglichkeit genommen. Beispielsweise hätten die Kollegen ihm weniger oder weniger schwierige Fälle zuweisen können.
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