Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
23.01.2015

Kartellbuße kann höheren Betriebsrenten im Wege sein

Decorative Scales of Justice in the CourtroomEine Kartellbuße ist zwar vom Unternehmen zu zahlen, kann indirekt aber auch zulasten der Betriebsrentner gehen. Das geht aus einem am Donnerstag, 22.01.2015, veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor (AZ: 5 Sa 408/14). Danach muss das Unternehmen die Betriebsrenten nicht erhöhen, wenn das Bußgeld zu Verlusten geführt hat und die Leistungsfähigkeit auch weiter schwächt.

Laut Gesetz müssen Arbeitgeber alle drei Jahre die Betriebsrenten überprüfen. Sofern die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies zulässt, sind sie zu einer angemessenen Erhöhung verpflichtet.

Der Kläger war bei einem Holz-Unternehmen im Raum Koblenz beschäftigt. Im Oktober 1991 ging er in den Ruhestand. Seitdem erhält er eine Betriebsrente, die zuletzt 2009 auf 392,00 € angehoben wurde. 2012 verweigerte das Unternehmen eine weitere Erhöhung unter Hinweis auf seine wirtschaftliche Lage.

Allerdings hatte 2011 das Bundeskartellamt dem Unternehmen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens ein Bußgeld in Höhe von mit weiteren Kosten 25,7 Millionen € aufgebrummt; die Buße war in sechs jährlichen Raten zu zahlen.

Der Betriebsrentner meinte, diese Zahlungen müssten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage des ehemaligen Arbeitgebers außen vor bleiben. Ohne das Bußgeld stehe das Unternehmen aber gut da und könne eine Erhöhung der Betriebsrenten verkraften.

Dem hat das LAG nun klar widersprochen. Das Kartellrecht enthalte „keine Schutzgesetze zugunsten der Betriebsrentner“. Es gebe daher keinen Grundsatz, wonach die Bußgelder bei der Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrenten nicht berücksichtigt werden dürften. Maßgeblich sei „die tatsächlich bestehende wirtschaftliche Lage und nicht eine fiktive Lage, die bestehen würde, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen oder andere Dispositionen vorgenommen worden wären“.

Bei der Kartellbuße sei dies im Ergebnis auch „nicht unbillig“. Denn mit dem Bußgeld würden die wirtschaftlichen Vorteile abgeschöpft, die das Unternehmen durch das Kartell gehabt habe. Von diesen Vorteilen hätten bei früheren Rentenanpassungen aber auch die Betriebsrentner profitiert.

In seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 27.11.2014 betonte das LAG weiter, dass es bei der Anpassung der Betriebsrenten vorrangig um eine Prognose für die wirtschaftliche Lage des Unternehmens in den kommenden drei Jahren geht. Dabei seien hier die noch ausstehenden Bußgeld-Raten ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenersatzklage eines Kunden in zweistelliger Millionenhöhe.

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