Ein zu Unrecht belegter Behindertenparkplatz ist ein Ärgernis. Ihn deshalb mit der Pistole zu verteidigen, geht allerdings doch zu weit, meint das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem kürzlich schriftlich veröffentlichten Urteil vom 30.08.2012 (AZ: 6 K 1287/12). Konkret war es eine mit Tränengas geladene Schreckschusspistole, die ein Behinderter aus der Tasche zog. Nach dem Karlsruher Urteil muss er nun die Schreckschusspistole und den für ihre öffentliche Nutzung erforderlichen „kleinen Waffenschein“ zurückgeben.
Der selbst mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehinderte Autofahrer aus Baden-Baden hatte es sich zur Aufgabe gemacht, Nichtbehinderte, die rechtswidrig Behindertenparkplätze belegen, anzuzeigen. Schon mehrfach war es deshalb zu Konfrontationen mit anderen Autofahrern gekommen. Daher beantragte er einen sogenannten kleinen Waffenschein, um „die Möglichkeit zur Selbstverteidigung“ zu haben. Die Behörden kamen dem nach – allerdings verbunden mit der Auflage, die Waffe in einer Stahlblechkassette im Kofferraum seines Autos zu verwahren.
Im Juli 2010 parkte der Mann auf einem Behindertenparkplatz eines Kaufhauses. Kurz darauf parkte auf einen weiteren Behindertenparkplatz daneben ein anderes Auto, dessen Insassen sich dann ohne körperliche Beeinträchtigungen auf den Weg zum Einkaufen machten. Weil eine Ansprache nichts nutzte, notierte der Behinderte das Kennzeichen. Sofort kam der nichtbehinderte Autofahrer zurück. Es kam zu einem Streit, und der Behinderte zog schließlich seine mit CS-Gaspatronen durchgeladene Pistole. Bei der Polizei setzte er einen Notruf ab: „Der macht mich an, ich habe meine Pistole gezogen, und wenn er auf mich losgeht, werde ich auch schießen.“
Die Behörden nahmen den Vorfall zum Anlass, die Schreckschusspistole samt „kleinem Waffenschein“ einzuziehen. Die dagegen gerichtete Klage des Mannes erwies sich als Schnellschuss. Sie war nämlich nur mit einem Buchstaben, statt mit einer vernünftigen Unterschrift unterzeichnet. Das Verwaltungsgericht wies sie daher als unzulässig ab.
Dennoch ließen sich die Karlsruher Richter es sich nicht nehmen, auch inhaltlich ihre Meinung zu dem Fall darzulegen: Der Behinderte spiele sich als Polizist auf und provoziere Gefahren, die er ohne Waffe wohl meiden würde.
Wörtlich stellten die Karlsruher Richter fest, dass sich der Behinderte „einem Sachwalter der Allgemeinheit gleichend, mit der von einer Waffe ausgehenden erforderlichen Durchsetzungsmacht ausstattet, um Falschparkern ihr Fehlverhalten vor Augen führen und sie auch in brenzligen Situationen in die Schranken verweisen zu können. Er geriert sich damit wie ein Polizist und nimmt Befugnisse wahr, die ihm als Bürger ohne staatliche Hoheitsmacht gerade nicht zugewiesen sind.“
Das Verwaltungsgericht unterstrich das Recht des Behinderten, Ordnungswidrigkeiten zur Anzeige zu bringen. Von Inhabern eines Waffenscheins sei aber zu erwarten, dass sie Risiken abwägen. Angesichts der Gefährlichkeit von Waffen bedeute dies hier, lieber mal von einer Anzeige abzusehen.
Bildnachweis: © GaToR-GFX – Fotolia.com