Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
03.12.2013

Kürzung des Elterngeldes war auch im laufenden Bezug zulässig

© detailblick - Fotolia.comDie teilweise Verringerung des Elterngeldes Anfang 2011 ist rechtmäßig. Dabei mussten auch Eltern im laufenden Elterngeldbezug die Verringerung hinnehmen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Montag, 02.12.2013, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: B 10 EG 6/12).

Das Elterngeld wird meist nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt berechnet. Berücksichtigt werden dabei nur Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit. Davon gab es früher in der Regel 67 Prozent – höchstens 1.800,00 € und mindestens 300,00 € pro Monat. Bei niedrigen Einkünften unter 1.000,00 € erhöht sich der Elterngeldsatz auf bis zu 100 Prozent.

Zum Jahresbeginn 2011 wurde das Elterngeld für Einkünfte ab 1.240,00 € auf 65 Prozent gesenkt. Ziel war ein Beitrag zur Haushaltskonsolidierung.

Die klagende Mutter bekam dadurch nur noch 1.267,00 €, 39,00 € weniger als zuvor. Sie machte geltend, sie habe auf die ursprünglich zugesagten 1.305,00 € fest vertraut. Im laufenden Bezug habe ihr das Elterngeld nicht gekürzt werden dürfen.

Dem widersprach nun das BSG. Sozialleistungen dürften auch während des Bezugs gesetzlich gekürzt werden. Dies sei auch erforderlich gewesen, um sofort Einsparungen zu erzielen und so die Verschuldungsgrenzen der Europäischen Union und des Grundgesetzes einzuhalten.

Grundrechte würden dadurch nicht verletzt, betonten die Kasseler Richter. Die vergleichsweise geringe Kürzung sei zumutbar und wiege weniger schwer als die Ziele des Gesetzgebers. Dass die Kürzung niedrige Einkommen unter 1.200,00 € nicht trifft, sei sachlich und sozial gerechtfertigt.

Das jetzt veröffentlichte Kasseler Urteil vom 04.09.2013 erging im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung.

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