Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
23.11.2011

Kündigungsverzicht in Dienstvereinbarung für (kirchlichen) Arbeitgeber bindend

Verspricht ein Arbeitgeber, niemanden zu kündigen, wenn die Beschäftigten im Gegenzug auf ihr Weihnachtsgeld verzichten, muss er sich daran auch halten. Werden dennoch Arbeitnehmer wegen finanzieller Probleme des Betriebes fristlos entlassen, sind diese Kündigungen unwirksam, urteilte am Mittwoch, 23.11.2011, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Az: 12 Sa 926/11 und weitere). Das gelte selbst dann, wenn die Arbeitnehmervertretung einem Sozialplan zustimmt.

Damit bekamen mehrere Angestellte eines katholischen Krankenhauses recht. Der Arbeitgeber hatte in einer Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung auf ordentliche betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31. Dezember 2011 verzichtet, falls die Beschäftigten auf ihr Weihnachtsgeld verzichten. Doch auch diese Maßnahme half der Klinik nicht aus den roten Zahlen.

Wegen einer „unerwartet hohen Tarifsteigerung“ ab dem Jahr 2011 und einer drohenden Insolvenz des Krankenhauses kündigte der katholische Träger 121 Beschäftigten fristlos. Mit der Mitarbeitervertretung einigte sich der Arbeitgeber in einer Auswahlrichtlinie über die zu kündigenden Arbeitnehmer. Außerdem wurde ein Sozialplan erstellt.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG Düsseldorf hielten die fristlosen Kündigungen für unwirksam. Es gelte weiterhin die Dienstvereinbarung, die keine Kündigungen erlaubt. Schließlich habe die Klinik bereits bei Abschluss der Dienstvereinbarung von der wirtschaftlich desolaten Lage gewusst. Auch der Vortrag des Arbeitgebers, dass die Bank des Bistums nur bei Ausspruch der Kündigungen einer höheren Kreditlinie zustimmt, reiche als Grund für die Entlassungen nicht aus, so das LAG.