Ein im Rahmen eines Betriebsübergangs vereinbarter Kündigungsschutz muss für alle Arbeitnehmer gelten. Er darf auch diejenigen nicht ausnehmen, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber widersprechen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am Dienstag, 17.02.2015, bekanntgegebenen Urteil vom 10.02.2015 entschied (AZ: 7 Sa 1619/14). Das LAG ließ allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.
Im Streitfall hatte eine Bank in Berlin einen Geschäftsbereich auf ein anderes Kreditinstitut übertragen. In einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat sicherte sie den betroffenen Mitarbeitern Kündigungsschutz zu. Für Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen, sollte dies aber nicht gelten.
Ein entsprechendes Widerspruchsrecht ist gesetzlich verankert. Grund ist das mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit verbundene Recht jedes Arbeitnehmers, sich seinen Arbeitgeber selbst auszusuchen. Arbeitnehmer, die von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, müssen üblich aber mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen, weil der bisherige Arbeitgeber nach Abgabe des entsprechenden Betriebsteils keine Verwendung mehr für sie hat.
Im Streitfall hatte eine Mitarbeiterin der Bank dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen. Daraufhin kündigte die Bank. Mit ihrer Klage macht die Frau geltend, der in der Betriebsvereinbarung zugesicherte Kündigungsschutz müsse auch für sie gelten.
Dem ist das LAG gefolgt. Der Ausschluss widersprechender Arbeitnehmer verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei daher unwirksam, urteilten die Berliner Richter. Für Arbeitnehmer dürften keine Nachteile entstehen, wenn sie von ihrem gesetzlich verankerten Widerspruchsrecht Gebrauch machen, so das LAG zur Begründung. Einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gebe es nicht.
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