Bevor Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit eine geplante Massenentlassung anzeigen, dürfen sie die Kündigungsschreiben schon mal unterzeichnen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in mehreren, am Dienstag, 04.06.2019, bekanntgegebenen Urteilen entschieden (AZ: 21 Sa 1534/18 und 18 Sa 1449/18). Die Berliner Richter wichen damit von einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg ab und ließen daher in einem Fall die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.
In den jetzt entschiedenen Fällen hatte der Arbeitgeber etliche Kündigungsschreiben unterzeichnet, dann die Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit angezeigt und anschließend die Kündigungsschreiben versandt.
Dieses Vorgehen sei zulässig, so das LAG in seinen Urteilen vom 25.04.2019 und dem 09.05.2019. Zwar schreibe das Kündigungsschutzgesetz vor, dass bei einer beabsichtigten Massenentlassung rechtzeitig der Betriebsrat angehört werden muss. Ziel sei hier, dass der Betriebsrat noch einmal auf den Arbeitgeber einwirken kann, damit dieser seinen Kündigungsentschluss überdenkt.
Dagegen gehe die Anzeigepflicht bei der Agentur für Arbeit aber nicht darauf zurück, die Massenentlassung zu vermeiden. Der Arbeitgeber könne daher vor der Anzeige zur Vornahme der Massenentlassung entschlossen sein und dürfe die Kündigungen aussprechen.
Ob die Massenentlassungsanzeige vor dem Absenden oder erst vor dem Zugang der Kündigungserklärungen erfolgen muss, haben die zwei Berliner LAG-Senate jedoch unterschiedlich entschieden. Das LAG Baden-Württemberg hatte am 21.08.2018 geurteilt, dass ein Arbeitgeber die Kündigungen vor der Massenentlassungsanzeige noch nicht einmal unterschreiben darf (AZ: 12 Sa 17/18).
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