Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat Kündigungen in katholischen sozialen Einrichtungen erleichtert. Zwar können nach den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der Caritas eigentlich unkündbare Mitarbeiter nur mit der „Auflösung“ der Einrichtung gekündigt werden – an den Begriff der „Einrichtung“ seien aber „keine strengen Anforderungen“ zu stellen, entschied das LAG in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 14.01.2015 (AZ: 12 Sa 684/14). Es reiche aus, dass die Einrichtung aus ihrer fachlichen Organisation heraus selbstständig ist.
Konkret ging es um eine heute 49-jährige Frau, die zuletzt als Küchenleiterin in einem Familienzentrum des Sozialdienstes Katholischer Frauen e. V. beschäftigt war. Für das Arbeitsverhältnis galten die AVR der Caritas. Die AVR sind tarifähnliche Vereinbarungen, die in paritätisch besetzten Kommissionen ausgehandelt werden.
Die Frau war mit einem Grad der Behinderung von 40 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und damit grundsätzlich unkündbar.
Da die Küche, in der die Frau arbeitete, defizitär war, sollte die 49-Jährige ihre Arbeitszeit reduzieren. Dies lehnte sie jedoch ab. Daraufhin wurde die Schließung der Küche beschlossen. Künftig sollte ein Catering-Unternehmen das Essen für zwei Kindertagesstätten und eine Ganztagsschule bereitstellen. Die Küchenleiterin erhielt die Kündigung, der auch das Integrationsamt zustimmte.
Nach den AVR können eigentlich unkündbare Beschäftigte nur dann entlassen werden, wenn die „Einrichtung“, in der sie arbeiten, aufgelöst wird. Die Frau hielt die Kündigung daher für unwirksam. Die Küche sei nicht als eigenständige „Einrichtung“ anzusehen, sondern gehöre vielmehr zum Familienzentrum. Das Zentrum bestehe aber noch.
Dem folgte das LAG nicht. Die Kündigung sei „sozial gerechtfertigt“ und wegen „dringender betrieblicher Gründe“ zulässig.
Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, „nicht mehr benötigte Arbeitsplätze und Arbeitskräfte weiterhin zu besetzen beziehungsweise zu beschäftigten“. Hier sei der Arbeitskraftbedarf für eine Küchenleitung wegen der beschlossenen Auflösung der Küche vollständig entfallen.
Die Kündigung sei im Hinblick auf die Vorschriften in den AVR auch wirksam. Die Einrichtung – nämlich die Küche – sei aufgelöst worden. Nach den AVR erfasse der Begriff der Einrichtung „alle organisatorischen Einheiten mit karitativer Zielsetzung in kirchlicher Trägerschaft, in denen Mitarbeiter aufgrund von Dienstverträgen tätig sind“, so das LAG.
Der Sozialdienst Katholischer Frauen betreibe mehrere „Einrichtungen“, darunter das Familienzentrum, Kindertagesstätten und eben auch die Küche. Als „Einrichtung“ würden alle denkbaren Organisationseinheiten kirchlicher Träger gelten.
An den Grad der Selbstständigkeit der Organisationsform seien „keine strengen Anforderungen“ zu stellen. Weder sei eine eigene Personalabteilung noch Personalhoheit erforderlich. Es reiche aus, dass die „Einrichtung“ „aus ihrem Zweck und der fachlichen Organisation heraus selbstständig ist“. Hier wurde die Küche mit einer eigenen Leitung eigenständig organisiert und übte einen eigenständigen Zweck bei dem Sozialdienst aus.
Gegen das Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt eingelegt (AZ: 2 AZR 150/15).
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