Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
23.01.2018

Jobkündigung wegen Umzug zum „Schatzi“: Sperrzeit von der Arbeitsagentur?!

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) darf bei der Verhängung einer Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld I keinen Unterschied zwischen verheirateten und nicht verheirateten Paaren machen. Kündigt eine ledige Arbeitslose, weil sie einen Umzug zu ihrem Lebensgefährten beabsichtigt, ihr Beschäftigungsverhältnis, gilt dies als „wichtiger Grund“, der die Verhängung einer Sperrzeit ausschließt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Montag, 22.01.2018, veröffentlichten Urteil (AZ: L 7 AL 36/14). Die Celler Richter stellten sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel und ließen daher die Revision zu.

Im konkreten Fall hatte die zunächst in Schleswig-Holstein lebende ledige Klägerin ihr Arbeitsverhältnis als Einzelhandelsverkäuferin gekündigt. Sie wollte zu ihrem Lebensgefährten ziehen, der im Landkreis Nienburg als Hausmeister und Gärtner arbeitet.

Als die Frau sich arbeitslos meldete, verhängte die BA wegen der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses vom 01.12.2013 bis zum 22.02.2014 eine zwölfwöchige Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld I. Die Gründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Partner stelle keinen „wichtigen Grund“ für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Die Behörde verwies auf die Rechtsprechung des BSG. Danach liege ein wichtiger Grund beim erstmaligen Zusammenziehen nur vor, wenn ein Paar sich verlobt hat und bald heiraten will.

Umzug kein Grund für eine Sperrzeit

Doch das ist nicht mehr zeitgemäß, meinte das LSG in seinem Urteil vom 12.12.2017. Dass ein Umzug aus „wichtigem Grund“ eine Sperrzeit ausschließt, sei kein Privileg von Ehegatten, sondern gelte „uneingeschränkt für alle Arbeitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation“. Es seien „gewichtige Gründe“ denkbar, wie die finanzielle Situation, gesundheitliche Gründe, der Wohnungsmarkt oder Schwangerschaft, „die unabhängig vom familiären Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lassen“.

In der Vergangenheit habe auch das BSG seine Rechtsprechung bereits mehrfach gelockert, betonte das LSG. So hatte es 2007 einen Umzug wegen einer „nichtehelichen Erziehungsgemeinschaft“ als wichtigen Grund anerkannt, weil das Zusammenleben beider Eltern mit dem Kind dem Kindeswohl diene (Urteil vom 17.10.2007, AZ: B 11a/7a AL 52/06 R).

Nach Einschätzung des LSG Celle könnte der neue Fall Anlass zu einer weiteren Lockerung und Modernisierung geben. Es bestehe hier kein öffentliches Interesse, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin „als versicherungswidriges Verhalten zu sanktionieren“. Die Partnerschaft der Frau sei erkennbar durch Kontinuität, Verantwortung und Fürsorge geprägt. Die Verhängung der Sperrzeit sei daher zu Unrecht erfolgt.

Warten wir nun ab, wie das BSG entscheiden wird…

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