Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
21.01.2015

Jobcenter-Mitarbeiterin veruntreut fast 500.000 EUR

© GaToR-GFX - Fotolia.comHat eine Hartz-IV-Sachbearbeiterin fast 500.000,00 €  an Jobtrainings-Geldern veruntreut, kann der Bund diese Bundesmittel nicht von der Kommune zurückfordern. Dies gilt zumindest für alle bis Ende 2010 gezahlten Mittel, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 20.01.2015, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 6 AS 234/12 KL). Erst eine ab 2011 geltende Gesetzesänderung sehe vor, dass kommunale Träger veruntreute Bundesmittel eventuell zurückzahlen müssen.

Im konkreten Fall hatte eine ehemalige Mitarbeiterin des Hochtaunuskreises zwischen Juni 2009 und März 2010 fast 500.000,00 €  veruntreut. Die Frau war für die Vermittlung und Eingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt zuständig. Sie vergab dazu Aufträge für Schulungen, Lehrgänge und Jobtrainings-Kurse. Bis zu einer Höhe von 5.000,00 € konnte sie die Aufträge selbstständig und ohne Rücksprache erteilen.

Dies nutzte die Sachbearbeiterin auch weidlich aus. So überwies sie regelmäßig Gelder für vermeintliche Jobtrainings-Kurse an Scheinfirmen, hinter den sie und ihr Ehemann standen. Tatsächlich wurden Eingliederungsleistungen für Arbeitslose aber nicht erbracht. Als der Schwindel aufflog, war das veruntreute Geld zum großen Teil weg. Lediglich 88.000,00 €  konnten noch per Zwangsvollstreckung eingetrieben werden.

Der Bund, der den Kommunen die finanziellen Mittel für Jobtrainings-Kurse zahlt, forderte nun das Geld vom Landkreis zurück. Denn der Kreis hätte die Gelder nur abrufen dürfen, wenn diese auch tatsächlich den Langzeitarbeitslosen zugutekommen.

Um an den Mittelzuweisungsverfahren weiter teilnehmen zu können, zahlte der Kreis zwar den Betrag zurück, wollte die Rückzahlung aber gerichtlich überprüfen lassen.

Das LSG entschied in seinem Urteil vom 13.09.2014, dass der Bund zu Unrecht die Gelder zurückgefordert hat. Zum damaligen Zeitpunkt habe es keine Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Anspruch gegeben. Erst ab 2011 sei eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, wonach der Bund vom kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen kann, die die Kommune „ohne Rechtsgrund“ erhalten hat.

Gegen das Urteil hat der Bund Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen B 14 AS 50/14 R anhängig.

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