Lädt das Jobcenter einen Hartz-IV-Bezieher zur persönlichen Vorsprache in die Behörde ein, hat der Arbeitslose Anspruch auf die volle Fahrtkostenerstattung. Da Langzeitarbeitslose dem Meldetermin zwingend folgen müssen, müsse das einladende Jobcenter auch die Fahrtkosten ganz übernehmen, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am Freitag, 11.05.2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 11 AS 774/10). Auch Umwege können danach zulässig sein.
Damit bekam eine Hartz-IV-Empfängerin aus Bayern recht. Sie nahm im Januar 2010 einen von ihrem Jobcenter verlangten Meldetermin wahr. Für die Fahrt wollte die Behörde ihr lediglich 5,34 € erstatten. Bei der Berechnung dieser Fahrtkosten legte sie die kürzeste Fahrstrecke mit dem Auto – insgesamt 19 Kilometer – den durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch und den tagesaktuellen Tankstellenpreis zugrunde.
Die Frau fuhr jedoch witterungsbedingt einen zwei Kilometer längeren aber dennoch schnelleren und vor allem sichereren Umweg. Nach dem Bundesreisekostengesetz stünden ihr 8,60 € zu. Das Jobcenter beharrte jedoch auf seiner Rechnung und wollte die zusätzlich geltend gemachten 3,26 € nicht erstatten.
Das LSG hielt in seinem Urteil vom 27.03.2012 die Behördenrechnung für rechtswidrig. Das Jobcenter müsse die vollen Kosten übernehmen. Denn liegen nachvollziehbare Gründe vor, nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke zu nehmen, müsse die Behörde hierfür auch die Fahrtkosten übernehmen.
Bei der Benutzung eines Pkws richte sich die Erstattungshöhe nach dem Bundesreisekostengesetz, so das LSG weiter. Das Jobcenter dürfe nicht nur die Benzinkosten erstatten.
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