Will ein arbeitsloser Vater einmal im Jahr sein Umgangsrecht mit seinem in Indonesien lebenden zehnjährigen Sohn nachkommen, kann das Jobcenter zur Übernahme der Reisekosten verpflichtet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuvor in Deutschland lebende Mutter das Kind nach Indonesien entführt hat, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem am Dienstag, 01.02.2014, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: L 7 AS 2392/13 B ER). Die Essener Richter gaben damit einem Hartz-IV-Bezieher im einstweiligen Rechtsschutzverfahren recht.
Der Mann ist Vater eines zehnjährigen Sohnes. Als die Mutter mit dem Kind ohne Zustimmung des Vaters nach Indonesien zog, wollte der Hartz-IV-Bezieher zumindest einmal im Jahr sein Kind sehen. Um sein Umgangsrecht wahrnehmen zu können, beantragte er bei seinem zuständigen Jobcenter erfolglos die Übernahme der Reisekosten für einen dreiwöchigen Aufenthalt in Indonesien. Das Jobcenter sollte nicht nur die Flugkosten, sondern auch Verpflegung, Transferkosten, Unterkunft und Reisegebühren erstatten.
Das LSG entschied in seinem Beschluss vom 17.03.2014 per einstweiliger Anordnung, dass die Behörde weitestgehend die Kosten übernehmen muss. Das Umgangsrecht des Hartz-IV-Beziehers mit seinem Sohn sei für die Entwicklung des Zehnjährigen eine „wichtige Stütze“, zumal die Reise zum bevorstehenden Geburtstag des Kindes stattfinden sollte.
Die Essener Richter hielten dabei einmal im Jahr eine Reise nach Indonesien auf Jobcenter-Kosten für gerechtfertigt. Als Begründung führten sie an, dass der familiäre Kontakt im Grundgesetz besonders geschützt sei. Auch das Kindeswohl sei hier zu berücksichtigen. Der Vater könne zudem nichts dafür, dass die Mutter das Kind nach Indonesien entführt habe. Dies müsse ebenfalls berücksichtigt werden.
Wäre das Kind beispielsweise in Indonesien geboren und aufgewachsen, könnte die Entscheidung dagegen anders aussehen, so der Sprecher des LSG.
Am 20.06.2012 hatte das LSG Rheinland-Pfalz in Mainz in einem vergleichbaren Fall entschieden (AZ: L 3 AS 210/12 B ER). Hier wollte ein Hartz-IV-Bezieher allerdings jedes Quartal für sieben Tage in die USA fliegen, um dort seinen siebenjährigen Sohn sehen zu können. Die Mutter war mit dem Kind von Deutschland dorthin gezogen.
Die Mainzer Richter entschieden, dass der Arbeitslose nur einmal jährlich auf Jobcenter-Kosten in die USA fliegen dürfe, um dort sein Umgangsrecht wahrnehmen zu können. Ein regelmäßiger Kontakt könne auch über das Internet mit einer Videokonferenzsoftware erfolgen. Die vom Vater geforderte jährliche viermalige Ausübung des Umgangsrechts sei aber zu viel. Die Kosten machten allein rund 35 Prozent des Einkommens eines Durchschnittsverdieners aus. Angemessen sei nur einmal im Jahr eine Reise in die USA.
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