Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
08.03.2012

Jobcenter muss Schülerschreibtisch bezahlen

Bekommen Schüler Hartz IV, können sie auch Anspruch auf einen Schülerschreibtisch haben. Das Jobcenter muss zumindest einen gebrauchten Schreibtisch gewähren, wenn in der Wohnung sonst kein ruhiger Arbeitsplatz für die Hausaufgaben verfügbar ist, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Donnerstag, 08.03.2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ: S 174 AS 28285/11 WA).

Damit muss das Jobcenter Tempelhof-Schöneberg in Berlin einer sechsjährigen Schülerin einen Schreibtisch bezahlen. Die ABC-Schützin hatte bei ihrer alleinerziehenden, im Hartz-IV-Bezug stehenden studierenden Mutter keine Möglichkeit, an einem Schreibtisch regelmäßig ihre Hausaufgaben machen zu können. Der Schreibtisch der Mutter stand zudem im Raum, in dem die neugeborene Schwester schlief. Auch den Schreibtisch des zehnjährigen Bruders konnte das Mädchen nicht in Ruhe benutzen, da dieser immer wieder Besuch von Freunden bekam.

Die Mutter kaufte daher einen Schülerschreibtisch für 120,00 € und wollte sich das Geld wieder vom Jobcenter zurückholen. Das Sozialgericht entschied in seinem Urteil vom 15.02.2012, dass die Behörde zumindest 70,00 € zahlen muss.

Die sechsjährige Schülerin müsse ihre Hausaufgaben machen können und habe daher einen Bedarf an einem Schreibtisch. Die erstmalige Anschaffung eines Schülerschreibtisches sei eine „Erstausstattung“ für die Wohnung, für die das Jobcenter aufkommen muss. Es bestehe allerdings kein Anspruch auf neue, ungebrauchte Möbel, urteilte das Sozialgericht.

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