Ehemalige Straftäter müssen sich ihr zur Haftentlassung gezahltes Überbrückungsgeld nicht voll auf Hartz IV als Einkommen anrechnen lassen. Die Anrechnung ist nur für die ersten vier Wochen erlaubt, urteilte am Donnerstag, 22.08.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 14 AS 78/12 R). Nicht zulässig sei es, dass das Jobcenter das Überbrückungsgeld auf mehrere Monate verteilt und das Arbeitslosengeld II in diesem Zeitraum entsprechend mindert.
Geklagt hatten ein aus der Haft entlassener Straftäter und dessen im Hartz-IV-Bezug stehende Familie. Der Ehemann war nach einem dreijährigen Gefängnisaufenthalt am 11.04.2007 wieder entlassen worden. Bei seiner Haftentlassung erhielt er ein sogenanntes Überbrückungsgeld in Höhe von 2.277,00 €.
Das Jobcenter Kreis Viersen teilte das Überbrückungsgeld auf sechs Monate auf und rechnete es entsprechend anteilig auf die Hartz-IV-Leistungen an. Weil der Mann auch noch Arbeitslosengeld in geringer Höhe bekam, erhielten er und seine Familie sechs Monate lang gar kein Hartz IV mehr.
Die Familie meinte, dass das Überbrückungsgeld als besondere Leistung für die Wiedereingliederung nach der Haft nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe.
Das BSG stellte nun klar, dass der Zweck des Überbrückungsgeldes auch die Sicherung des Lebensunterhaltes innerhalb der ersten vier Wochen nach der Haftentlassung sei. Das Geld sei daher als Einkommen auf Hartz IV-Leistungen mindernd anzurechnen. Wegen der im Strafvollzugsgesetz enthaltenen Frist dürfe das Jobcenter das Überbrückungsgeld aber nur für vier Wochen und nicht über sechs Monate als Einkommen anrechnen, betonten die Kasseler Richter.
Das BSG verwies das Verfahren jedoch an die Vorinstanz zurück. Diese muss noch prüfen, inwieweit die Familie noch über Vermögen verfügte.
Bildnachweis: © GaToR-GFX – Fotolia.com