Suchen öffentliche Arbeitgeber in einer Stellenanzeige nur nach Hochschulabsolventen, kann dies ein Indiz für eine Altersdiskriminierung sein. Der Arbeitgeber trägt dann die Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung wegen des Alters vorgelegen hat, urteilte am Donnerstag, 24.01.2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 8 AZR 429/11).
Geklagt hatte ein 36-jähriger Jurist, der sich auf eine Stellenanzeige der Berliner Charité für ein Traineeprogramm erfolglos beworben hatte. In Zeitungsinseraten hatte der öffentlich-rechtliche Krankenhausträger um „Hochschulabsolventen/Young Professionells“ geworben. Jährlich sollten zwei Hochschulabsolventen rekrutiert und dem Trainee-Programm zugeführt werden. „Da es sich per definitionem um Berufsanfänger handelt, stehen neben den erworbenen Fähigkeiten vor allem die persönlichen Eigenschaften im Mittelpunkt“, hieß es in der Anzeige.
Der 36-jährige Kläger, der bereits in einer Rechtsschutzversicherung und als Rechtsanwalt Erfahrung gesammelt hatte, bewarb sich erfolglos um eine Stelle als Trainee. Der Jurist fühlte sich wegen seines Alters diskriminiert und verlangte eine Entschädigung. Den Einwand des Krankenhausträgers, dass nur Bewerber mit guten oder sehr guten Examensnoten in die Bewerberauswahl gelangten, bestritt der Kläger.
Das BAG gab dem Kläger nun teilweise recht. Suchen öffentlich Arbeitgeber nach Hochschulabsolventen, könne dies ein Indiz für eine Altersdiskriminierung sein. Denn öffentliche Arbeitgeber seien nach der Verfassung verpflichtet, Stellen nur nach „Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber“ zu besetzen.
Da der Kläger dies bestritten hatte, hat der 8. Senat das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Dort hat die Charité nun Gelegenheit nachzuweisen, dass sie tatsächlich ohne Rücksicht auf das Alter nur nach den Noten ausgewählt hat. In diesem Fall würde wohl keine Diskriminierung vorliegen.
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