Nehmen Pflegekräfte von Angehörigen einer betreuten Person ein zinsgünstiges Darlehen an, müssen sie mit dem Verlust ihres Jobs rechnen. Dies geht aus einem am Dienstag, 29.04.2014, veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor (AZ: 2 Sa 326/13). Die Mainzer Richter bestätigten in ihrer Entscheidung vom 12.12.2013 den zwischen einem Pflegeheim und einer Pflegekraft vereinbarten Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch eine fristlose Kündigung wäre danach gerechtfertigt gewesen.
Die Klägerin arbeitete in einem Pflege- und Seniorenheim als „Bereichsleiterin Veranstaltungs- und Bewohnerservice“. Die Betriebsordnung des Heimes sah vor, dass Beschäftigte von den Bewohnern oder deren Angehörigen allenfalls nur geringfügige Geschenke wie beispielsweise eine Schachtel Pralinen annehmen dürfen. Das Heim berief sich dabei auf das geltende Heimgesetz. Bei einem Verstoß gegen die Betriebsordnung wurden „arbeitsrechtliche Konsequenzen“ angedroht.
Die betrieblichen Regelungen nahm die Klägerin zwar zur Kenntnis, nur hielt sie sich nicht daran. Am 08.07.2011 erhielt sie von dem Ehemann einer Heimbewohnerin ein Darlehen in Höhe von 10.777,00 € zu einem Zinssatz von vier Prozent. Doch die Finanzspritze reichte nicht aus. Sieben Monate später meldete die Frau Privatinsolvenz an und konnte das Darlehen nicht mehr zurückzahlen.
Als die Heimleiterin Ende August 2012 davon erfuhr, stellte sie die Mitarbeiterin zur Rede. In dem Gespräch teilte die Vorgesetzte der Frau mit, dass die Annahme des Darlehens zur fristlosen Kündigung und wegen des Verstoßes gegen das Heimgesetz zur Strafanzeige berechtige. Das entsprechende Kündigungsschreiben wurde dabei vorgelegt. Nach längerer Diskussion unterschrieb die Klägerin schließlich einen Aufhebungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis „einverständlich“ zum 31.08.2012 beendet wird.
Doch die Beschäftigte erhob drei Wochen später Klage gegen den Aufhebungsvertrag und wandte sich gegen die Kündigung. Den Aufhebungsvertrag habe sie nur unterschrieben, weil ihr mit der Kündigung gedroht wurde. Diese widerrechtliche Drohung führe dazu, dass die Vereinbarung ungültig sei.
Kurz darauf erhielt die Heimleitung einen Brief des Darlehengebers. Er habe der Beschäftigten mit dem Darlehen doch nur helfen wollen und habe aber nicht gewusst, dass die Frau auch vor Erhalt des Geldes verschuldet war. Auf noch offene 7.777,00 € werde er wohl sitzenbleiben. In dem Schreiben wies er darauf hin, dass die Pflegekraft von einer anderen Bewohnerin 400,00 € für ihren eigenen Urlaub entgegengenommen hatte.
Das Heim kündigte daraufhin erneut. Falls die erste Kündigung unwirksam und der Aufhebungsvertrag nicht gültig sei, rechtfertige zumindest die Annahme der „Urlaubsunterstützung“ eine Kündigung.
Das LAG entschied, dass mit dem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wurde. Der Arbeitgeber habe der Frau nicht widerrechtlich mit der fristlosen Kündigung und der Strafanzeige gedroht. Eine unzulässige Drohung liege nur dann vor, „wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte“.
Hier habe das Heim erst Ende August 2012 von dem Darlehen erfahren. Die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist für eine außerordentliche Kündigung sei noch nicht abgelaufen gewesen. In diesem Zeitraum habe die Heimleiterin eine Kündigung „ernsthaft in Erwägung“ ziehen dürfen. Eine widerrechtliche Drohung sei dies dann nicht, so dass der Aufhebungsvertrag gilt.
Die Klägerin habe mit der Entgegennahme des zinsgünstigen Darlehens durch den Ehemann einer betreuten Heimbewohnerin „erheblich“ gegen die heimrechtlichen Bestimmungen in Rheinland-Pfalz verstoßen. Dies allein rechtfertige schon eine fristlose Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung, betonte das LAG.
Das Verbot, Geld oder geldwerte Leistungen von Heimbewohnern oder deren Angehörigen entgegenzunehmen, habe sachgerechte Gründe. Es solle verhindern, „dass die Hilfs- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt wird“. Betreute sollten für Pflegeleistungen nicht noch einmal zur Kasse gebeten werden. Auch solle verhindert werden, dass mit finanziellen Zusatzleistungen bestimmte Bewohner des Heimes privilegiert werden, so das LAG.
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