Auf meiner Homepage sowie in meinem monatlichen Newsletter veröffentliche ich regelmäßig Beiträge zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement – kurz BEM.
Ein BEM muss der Arbeitgeber für Mitarbeiter anbieten, die über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt sind. Es sich nicht um ein einmaliges Gespräch, sondern um ein ergebnisoffenes Verfahren. Dessen Ziel ist es, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten zu erhalten. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung dieses Verfahrens ist seit Mai 2004 im Sozialgesetzbuch IX (kurz: SGB IX) geregelt. Dennoch ist dieses Verfahren vor allem in vielen kleinen Unternehmen noch Neuland, obwohl die Durchführung in § 167 Abs. 2 SGB IX für alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten zwingend vorgeschrieben ist
Wer Näheres zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement erfahren möchte, dem empfehle ich meine mehrteilige Artikel-Serie zum BEM oder meine BEM-Facebook-Seite:
Sind Sie vielleicht an einer BEM-Schulung interessiert? Dann sprechen Sie mich bitte an.
Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Business Coach
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