Finden sich illegale Downloads von Musik und Filmen auf einen Dienst-Computer der Kreispolizeibehörde, reicht ein bloßer Verdacht gegen einen Angestellten nicht für eine fristlose Kündigung aus. Der Arbeitgeber muss seinen Verdacht vielmehr mit konkreten und stichhaltigen Tatsachen begründen können, urteilte am Freitag, 06.12.2013, das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (AZ: 13 Sa 596/13).
Damit ist die fristlose Kündigung eines bei der Kreispolizeibehörde des Hochsauerlandkreises angestellten Informationstechnikers unwirksam. Der 45-Jährige ist für die komplette Funk- und Telefontechnik aller Polizeidienststellen im Kreis zuständig und war zudem Mitglied des Personalrats.
Im Februar 2010 erhielt die Kreispolizeibehörde unliebsame Anwaltspost. Darin wurde die Behörde informiert, dass von Dienstrechnern das Musikalbum „Vom selben Stern“ der Gruppe „Ich und Ich“ illegal heruntergeladen wurde. Im Zuge weiterer Ermittlungen fanden sich tatsächlich diverse urheberrechtlich geschützte Musik-Titel und Filme auf einem Desktoprechner und einem Notebook, welches vorwiegend der beschuldigte Kläger nutzte. Außerdem wurde ein File-Sharing-Programm entdeckt, mit dem entsprechende Downloads automatisch und zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführt werden konnten.
Die illegalen Downloads wurden teilweise jedoch vorgenommen, als der Kläger nicht im Dienst oder außerhalb des Dienstgebäudes sich befand.
Im Visier der Ermittlungen geriet zudem ein weiterer IT-Mitarbeiter der Kreispolizeibehörde auf dessen Computer sich ebenfalls Hinweise für illegale Downloads fanden.
Gegen beide Beschäftigten wurde ein Strafverfahren eingeleitet, welches nach Zahlung eines Geldbetrages von jeweils 500 Euro eingestellt wurde.
Das Land Nordrhein-Westfalen kündigte beiden Mitarbeitern fristlos. Während einer die Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung akzeptierte, erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Er erstattete zudem Anzeigen wegen falscher Verdächtigungen gegen verschiedene Mitarbeiter.
Das Arbeitsgericht Arnsberg hielt die Kündigung für unwirksam. Der Computer hätte auch von anderen Mitarbeitern genutzt werden können, zumal die Anmeldung am System auch ohne Kennworteingabe möglich war. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger tatsächlich illegale Downloads vorgenommen habe.
Dem schloss sich nun auch das LAG an. Ein dringender Verdacht gegen den Kläger habe nicht bestanden, da die Verantwortlichkeit für die Download-Vorgänge im Unklaren liegt, so die Hammer Richter. Die Arbeitgeberin habe den „verdächtigen“ Computer nicht zügig sichergestellt. So habe sich im Nachhinein auch nicht klären lassen, welche Personen später Dateien von dem Rechner noch gelöscht haben.
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