Das „Gassi gehen“ mit dem Hund des Nachbarn steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wer dabei von dem Tier gebissen wird, kann daher keine Leistungen von der Berufsgenossenschaft beanspruchen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Dienstag, 18.09.2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 8 U 4142/10).
Geklagt hatte ein Mann aus Schwäbisch Hall. Da sein Nachbar ins Krankenhaus musste, willigte der Kläger ein, sich um dessen Rottweiler zu kümmern. Der Mann war für den Hund kein Unbekannter. Er hatte ihn schon öfter versorgt.
Auch dieses Mal versorgte er das Tier mit Wasser und Futter und führte ihn aus. Doch am sechsten Tag kam es zum Unglück. Der Rottweiler griff sein neues Teilzeitherrchen beim „Gassi gehen“ unvermittelt an. Der Mann erlitt 30 tiefe Fleischwunden und musste notoperiert werden. Am rechten Unterarm war zudem eine Hauttransplantation erforderlich.
Die Bissattacke beim „Gassi gehen“ wollte der Mann von der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt haben. Das Ausführen des Hundes sei ähnlich wie eine Tätigkeit in einer abhängigen Beschäftigung zu werten.
Sowohl die Berufsgenossenschaft als nun auch das LSG lehnten den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz jedoch ab. Der Verletzte habe sich nicht wie ein Beschäftigter um den Hund seines Nachbarn gekümmert, vielmehr habe er nur einen Freundschaftsdienst geleistet. Erfolgten Hilfeleistungen wie hier aufgrund verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen, liege kein arbeitnehmerähnliches Verhalten vor. Die Anerkennung als Arbeitsunfall sei daher nicht möglich, so das LSG in seinem Urteil vom 31.08.2012.
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