Auch der vermeintlich harmlose schriftliche Hinweis eines Gefangenen gegenüber einer Beamtin bei der Staatsanwaltschaft auf eine „kaputte DUSCHlampe“ kann als Beleidigung gewertet werden. Je nach Einzelfall kann eine Beleidigung sogar zu einer längeren Haftdauer führen, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 24.09.2014 klar (AZ: 3 Ss 94/14).
Im konkreten Fall wurde der Angeklagte aufgrund eines Haftbefehls festgenommen und inhaftiert. Darüber beschwerte er sich am 22.08.2012 schriftlich bei der zuständigen Vollstreckungsrechtspflegerin der Staatsanwaltschaft. Der Brief schloss mit den Worten: „Im Übrigen wollte ich noch mitteilen, dass bei uns im Moment die DUSCHlampe kaputt ist, aber ich gehe von einer baldigen Reparatur aus“.
Die Rechtspflegerin fühlte sich beleidigt. Mit „DUSCHlampe“ sei offensichtlich „Du Schlampe“ gemeint.
Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen Beleidigung zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe. Das Landgericht sah dafür keine Veranlassung. Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je fünf Euro sei angemessen. Der Angeklagte habe sich über eine ungerechte Behandlung „nachvollziehbar“ geärgert, habe sich später aber entschuldigt.
Doch das OLG hob die landgerichtliche Entscheidung wieder auf. Denn diese weise „durchgreifende Rechtsfehler“ auf. Zwar habe das Landgericht korrekt entschieden, dass der Angeklagte sich hier nicht auf seine Meinungsfreiheit berufen kann. Bei der Äußerung handele es sich um eine reine Schmähung „in Form einer Formalbeleidigung“.
Das Landgericht habe aber eine „unvertretbar milde Strafe“ verhängt. Es sei zwar richtig, dass der Angeklagte sich schriftlich entschuldigt habe. Doch danach habe er die Entschuldigung wieder zurückgenommen. So habe er geäußert, dass „sich sein Entschuldigungsschreiben lediglich auf das ‚Sehr geehrte‘ bezogen“ habe.
Das Landgericht habe auch die zahlreichen Vorstrafen und langjährigen Haftstrafen nicht ausreichend in seinem Urteil berücksichtigt. Der Angeklagte sei von den Vorstrafen völlig unbeeindruckt. Das Landgericht habe daher nicht in Betracht gezogen, auch eine kurzfristige, unter sechs Monate dauernde Haftstrafe zu verhängen. Das Gesetz sehe in Ausnahmefällen eine kurze Freiheitsstrafe vor, wenn „besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen“, diese unerlässlich machen.
Dies müsse das Landgericht nun neu prüfen.
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