Profifußballer haben keinen Anspruch auf eine unbefristete Beschäftigung. Die „Eigenart der Arbeitsleistung“ kann ein ausreichender sachlicher Grund sein, das Beschäftigungsverhältnis auch über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus immer wieder neu zu befristen, urteilte am Dienstag, 16.01.2018, das Bundesarbeitsgericht (BAG) (AZ: 7 AZR 312/16). Die Erfurter Richter wiesen damit die Klage von Heinz Müller ab, früherer Torwart des Fußballvereins 1. FSV Mainz 05.
Müller wurde seit dem 01.07.2009 als Lizenzspieler in der 1. Bundesliga von dem Verein eingesetzt. Sein befristeter Arbeitsvertrag wurde am 07.07.2012 verlängert. Nun sollte das Beschäftigungsverhältnis zum 30.06.2014 enden, mit der Option einer erneuten Verlängerung. Laut Arbeitsvertrag stand ihm zudem eine Punkteinsatz- und Erfolgspunktprämie zu, wenn er eine bestimmte Mindesteinsatzzahl an den Ligaspielen erreichte.
Doch die Torwart-Karriere beim 1. FSV Mainz nahm in der Saison 2013/2014 sein Ende. Müller musste am elften Spieltag verletzungsbedingt ausgewechselt werden. Ein Einsatz in der 1. Bundesliga erfolgte danach nicht mehr. Der Verein wies Müller der Zweiten Mannschaft zu, die aber nur in der Regionalliga spielte.
Nach Auslaufen des Vertrags klagte Müller daher auf Festeinstellung und Schadenersatz für die entgangene Prämie, insgesamt 261.000,00 €. Die Befristung und auch der Verweis auf die Regionalliga seien unwirksam gewesen.
Laut Teilzeit- und Beschäftigungsgesetz seien Befristungen ohne sachlichen Grund nur für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig, so Müller. Er sei aber darüber hinaus befristet beschäftigt gewesen. Befristungen über den Zweijahreszeitraum hinaus seien nur mit sachlichem Grund erlaubt, beispielsweise in Vertretungsfällen.
Mainz 05 hielt die Befristung für wirksam. Denn nach dem Gesetz sei diese auch dann zulässig, wenn „die Eigenart der Arbeitsleistungen die Befristung rechtfertigt“.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz urteilte am 17.02.2016, dass der befristete Arbeitsvertrag von Müller wirksam sei (AZ: 4 Sa 202/15). Die Mainzer Richter begründeten dies ebenfalls mit der „Eigenart der Arbeitsleistung“ als Profifußballer. Vor dem Arbeitsgericht Mainz hatte Müller mit seiner Klage noch obsiegt.
Denn der Verein habe ein berechtigtes Interesse, „die Arbeitsverträge seiner Lizenzspieler zu befristen“. „Dem Verein wäre es nämlich bei Bestehen unbefristeter Verträge regelmäßig nicht möglich, sich von einem Spieler, der … nicht mehr erfolgversprechend im Spielbetrieb eingesetzt werden kann, im Wege einer ordentlichen Kündigung zu trennen.“
Der Fußballclub habe zudem ein Interesse an „einer ausgewogenen, der sportlichen Zielsetzung gerecht werdenden Altersstruktur des Spielerkaders“. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe schließlich auch die oft „außergewöhnliche Höhe“ der Vergütung – in der Ersten Bundesliga durchschnittlich 1,5 Millionen € pro Jahr. Die gesetzlichen Grenzen für befristete Arbeitsverträge seien aber auf „die Situation schwacher und damit sozial schutzbedürftiger Arbeitnehmer“ ausgerichtet.
Bundesarbeitsgericht erklärt die Befristung für zulässig
Auch das BAG billigte nun das befristete Beschäftigungsverhältnis als Torwart. Wegen der „Eigenart der Arbeitsleistung“ sei das Arbeitsverhältnis mit sachlichem Grund wirksam befristet worden. „Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann“, so die obersten Arbeitsrichter.
Auch auf die geltend gemachte Prämie habe Müller keinen Anspruch, da er nur an zehn Bundesligaspielen in der Hinrunde der Saison 2013/2014 und damit zu wenig eingesetzt wurde.
Am 30.08.2017 hatte das BAG ähnlich zur Befristung von Schauspielern geurteilt. Damals hatten die Schauspieler Pierre Sanoussi-Bliss und Markus Böttcher geklagt, die 18 und 28 Jahre lang in der ZDF-Krimiserie „Der Alte“ auf Verbrecherjagd gingen. Als die TV-Produktionsgesellschaft sie in den Fernseh-Ruhestand schicken wollte, wollten die Schauspieler gerichtlich ein Weitermachen erzwingen. Das BAG lehnte dies wegen der „Eigenart der Arbeitsleistung“ und zudem wegen der im Grundgesetz verankerten Kunstfreiheit ab. Ein Fernsehformat müsse sich auch weiter entwickeln können, so dass bestimmte Rollen wegfallen.
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