Leben kranke und behinderte Menschen in einem Heim, können sie von ihrer Krankenkasse grundsätzlich keinen mobilen Patientenlifter für den Transfer zwischen Bett und Rollstuhl verlangen. Auch in einem Wohnheim ist vielmehr der Heimträger für die Bereitstellung solch eines Hilfsmittels zuständig, entschied das Thüringische Landessozialgericht (LSG) in einem am Freitag, 03.05.2013, veröffentlichten Urteil (AZ: L 6 KR 955/09). Die gesetzliche Krankenversicherung müsse im Wesentlichen nur für individuell angepasste Hilfsmittel wie beispielsweise Prothesen oder Hörgeräte aufkommen, urteilten die Erfurter Richter.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte eine schwerstbehinderte, an einer spastischen Lähmung und Epilepsie leidende Frau geklagt. Sie lebe in einem Pflege-Wohnheim und benötige für den Transfer zwischen Bett und Rollstuhl einen mobilen Patientenlifter. Die Hauptklientel des Wohnheims seien nicht Schwerstpflegebedürftige. Die Bereitstellung eines Lifters könne daher weder vom Sozialhilfe- noch vom Heimträger erwartet werden. Es sei vorrangig Aufgabe der Krankenkasse, den Versicherten individuell mit dem Hilfsmittel auszustatten.
Doch sowohl das Sozialgericht als auch das LSG lehnten dies ab. Zwar hätten Versicherte grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit individuellen Hilfsmitteln, soweit diese keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind und sie einer Behinderung vorbeugen oder sie ausgleichen. Dazu könne auch ein mobiler Patientenlifter zählen, der der Erhaltung der Mobilität und auch der Erleichterung der Pflege diene.
Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln ende nach den gesetzlichen Bestimmungen aber dort, „wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt“. Die Heime seien verpflichtet, Pflegebedürftige ausreichend zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen. Für die vollstationäre Pflege müssten sie auch das notwendige Inventar bereithalten.
Im Heim müsse die Krankenkasse nur individuell angepasste Hilfsmittel zur Verfügung stellen, „die nicht der ‚Sphäre‘ der vollstationären Pflege zuzurechnen sind“, so das LSG in seinem rechtskräftigen Urteil vom 28.01.2013. Dies gelte auch im Fall der Klägerin, die lediglich in einem Wohnheim und nicht in einem vollstationären Pflegeheim lebt. Denn der mobile Patientenlifter stelle kein individuell auf die Bedürfnisse der Patientin angepasstes Hilfsmittel dar. Daher sei der Heimträger und nicht die Krankenkasse für die Bereitstellung des Hilfsmittels zuständig.
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