Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
09.10.2014

Hausbesuch des Jobcenters verweigert

© GaToR-GFX - Fotolia.comIst die Nutzung einer Wohnung durch einen Hartz-IV-Bezieher zweifelhaft, kann das Jobcenter auf einem Hausbesuch bestehen. Lässt der Arbeitslose den Behörden-Mitarbeiter nicht in seine Wohnung, muss das Jobcenter die anfallende Miete und die Heizkosten nicht mehr übernehmen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Mittwoch, 01.10.2014, veröffentlichten Beschluss (AZ: L 3 AS 315/14 B ER). Den Hartz-IV-Bezieher treffe die Beweislast, dass er seine Wohnung auch tatsächlich nutzt.

Im konkreten Fall hatte eine Hartz-IV-Empfängerin seit 1978 eine Einzimmer-Wohnung gemietet. Das Jobcenter übernahm zunächst auch die Unterkunftskosten.

Doch am 09.07.2013 erhielt die Behörde einen anonymen Anruf, mit dem Hinweis, dass die Arbeitslose gar nicht in der Wohnung lebe. Sie sei vielmehr stets bei ihrer Tochter anzutreffen.

Bei einem Außentermin traf ein Jobcenter-Mitarbeiter die Frau in ihrer Wohnung nicht an. Briefkasten und Türklingel waren jedoch ordnungsgemäß beschriftet.

Den Wunsch der Behörde, eine Inaugenscheinnahme der Wohnung durchzuführen, lehnte die Arbeitslose ab. Sie sei dagegen, dass ein fremder Mensch durch einen anonymen Anruf die Macht ausüben könne, eine Ermittlung des Jobcenters auszulösen. Sie sei Opfer eines bösen Willens geworden.

Das Jobcenter ermittelte, dass die Hartz-IV-Bezieherin einen sehr geringen Stromverbrauch hatte. 2013 betrug dieser nur 116 kWh mit monatlichen Kosten in Höhe von 10,92 €. Zudem hatten sich Nachbarn der Tochter und deren Vermieter darüber beklagt, dass die Mutter dort wohne, ohne sich an den Nebenkosten zu beteiligen.

Das Jobcenter lehnte es schließlich ab, für Miete und Heizkosten der Hartz-IV-Bezieherin aufzukommen. Es gebe deutliche Zweifel, dass die Frau dort wohne. Mit der Weigerung, keinen Jobcenter-Mitarbeiter in ihre Wohnung zu lassen, habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt.

Den Antrag der Frau auf einstweilige Anordnung, die Unterkunftskosten bis auf weiteres zu übernehmen, lehnte das LSG in seinem Beschluss vom 02.07.2014 ab. Es sei zweifelhaft, dass die Arbeitslose ihre Wohnung tatsächlich nutzt. Nicht allein der anonyme Anruf, auch der sehr geringe Stromverbrauch und das Fehlen eines Telefon-Festnetzanschlusses wiesen auf eine fehlende Nutzung hin.

Einer Aufklärung habe sich die Hartz-IV-Bezieherin aber verweigert, indem sie den Hausbesuch nicht erlaubt hat. Sie habe auch nicht anderweitig beweisen können, dass sie in der Mietwohnung lebe.

Bildnachweis: © GaToR-GFX – Fotolia.com


Haben Sie schon mal etwas von “Mediation” gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf: