Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
19.07.2019

HIV-Infektion führt nicht generell zu einer Polizeidienstuntauglichkeit

Eine HIV-Infektion steht der Bewerbung als Polizeikommissar-Anwärter nicht automatisch entgegen. Denn wurde der Bewerber über mehrere Jahre und erfolgreich therapiert, so dass die Viruslast ständig unter der Nachweisgrenze liegt, droht weder eine vorzeitige Dienstunfähigkeit noch eine Ansteckung von Kollegen oder Bürgern, urteilte am Donnerstag, 18.07.2019, das Verwaltungsgericht Hannover (AZ: 13 A 2059/17).

Im konkretenFall muss damit die Polizeiakademie Niedersachsen neu über die Bewerbung des HIV-infizierten Klägers zum Polizei-Kommissar-Anwärter entscheiden. Der Mann wird seit mehreren Jahren erfolgreich gegen die HIV-Infektion behandelt. Eine Viruslast ist nicht nachweisbar.

Die Polizeiakademie ging jedoch davon aus, dass die HIV-Infektion generell zu einer Polizeidienstuntauglichkeit führt.

Dem folgte das Verwaltungsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens jedoch nicht. Weder drohe eine vorzeitige Dienstunfähigkeit noch bestehe ein Risiko, dass er Kollegen oder Bürger anstecken könnte. Die Hannoveraner Richter betonten, dass diese Einschätzung nicht allgemein, sondern nur für den Kläger gelte und sich auf dessen gesundheitliche Situation beziehe.

Den Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wies das Gericht bereits wegen verpasster Fristen ab.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.

 

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Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Business Coach

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