Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
03.12.2013

Höheres Hartz IV wegen Ayurveda-Praktikum in Sri Lanka?

© Harald07 - Fotolia.comSelbstständige Hartz-IV-Aufstocker können vom Jobcenter wegen eines siebenwöchigen Ayurveda-Praktikums auf Sri Lanka kein höheres Arbeitslosengeld II verlangen. Die Kosten für das Praktikum sind nicht als notwendige Betriebsausgaben anzusehen, die den Gewinn schmälern und damit zu höheren Hartz-IV-Leistungen führen, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Freitag, 29.11.2013, bekanntgegebenen Urteil (AZ: S 157 AS 16471/12).

Geklagt hatte eine selbstständige Ayurveda- und Yogalehrerin, die wegen ihrer geringen Einkünfte zusätzlich noch Hartz-IV-Leistungen bezieht. Für das Jahr 2008 hatte das Jobcenter ihr die Leistungen nur vorläufig bewilligt, da die Höhe ihrer tatsächlichen Einkünfte noch unklar war.

Als die Ayurveda-Lehrerin eine genaue Auflistung ihrer betrieblichen Einnahmen und Ausgaben vorlegte, fanden sich darin auch die Reisekosten für ein siebenwöchiges Praktikum in ein Ayurveda-Kur-Ressort in Sri Lanka. Die Ayurveda-Lehrerin hatte bei freier Kost und Logis dort die Heilmethoden einheimischer Ayurveda-Ärzte kennengelernt und dafür eine Praktikumsbescheinigung erhalten.

Das Jobcenter wollte die Reisekosten jedoch nicht als notwendige Betriebsausgaben anerkennen. Die Behörde errechnete daher einen höheren Gewinn und zu viel gezahlte Hartz-IV-Leistungen in Höhe von 627,00 €. Das Geld müsse die Frau zurückzahlen.

Zu Recht, wie das Sozialgericht in seinem Urteil vom 07.11.2013 entschied. Nur „notwendige, unvermeidbare“ Aufwendungen seien als Betriebsausgaben bei der Berechnung der Hartz-IV-Leistung anzuerkennen. Die Reise sei aber nicht notwendig gewesen.

Hier stünden Kosten und Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis. Die Reisekosten hätten allein bereits 20 Prozent des Betriebsumsatzes ausgemacht. Auch habe die Klägerin während des Praktikums keinen Umsatz erwirtschaften können. Letztlich würden die positiven Effekte der Fortbildung die Nachteile nicht aufwiegen, so das Gericht. Die Rückforderung des Jobcenters sei daher nicht zu beanstanden.

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