Hartz-IV-Empfänger haben beim Erstbezug ihrer Wohnung grundsätzlich Anspruch auf eine Waschmaschine. Das Jobcenter kann sie stattdessen nicht auf einen nahe gelegenen Waschsalon verweisen, heißt es in einem am Dienstag, 04.11.2014, veröffentlichten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dresden (AZ: S 20 AS 5639/14 ER).
Zusätzlich zu den normalen Hartz-IV-Sätzen haben Arbeitslose Anspruch auf eine „Erstausstattung“ für ihre Wohnung, sofern sie über die notwendigen Gegenstände nicht schon verfügen. Im Streitfall hatte der Arbeitslose Gutscheine für ein Gebrauchtmöbelhaus bekommen. Eine Waschmaschine benötige er nicht, weil in der Nähe seiner Wohnung ein Waschsalon sei.
Dagegen machte der Arbeitslose geltend, er leide an einer „Sozialphobie“; der Besuch eines Waschsalons sei ihm daher nicht zumutbar.
Das SG Dresden hatte daran zwar Zweifel, ließ den Krankheitswert der angeblichen Sozialphobie aber dahinstehen. Darauf komme es letztlich nicht an.
„Das Wäschewaschen ist ohne weiteres vom Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst“, befanden stattdessen die Dresdener Richter. „Damit muss sich ein Hilfebedürftiger auch dann nicht auf den Besuch eines Waschsalons verweisen lassen, wenn sich ein solcher in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung befindet.“
Zur notwendigen Erstausstattung gehört laut SG Dresden auch eine Couch oder ein Sofa, weil es „ein geselliges Beisammensein in der eigenen Wohnung gestattet“. Auch eine Badematte sei notwendig, um ein Ausrutschen im feuchten Badezimmer zu verhindern.
Für diese und weitere Gegenstände sprach das SG mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Eilbeschluss vom 10.10.2014 dem Arbeitslosen insgesamt 520,00 € zu.
Bildnachweis: © Corgarashu – Fotolia.com
Haben Sie schon mal etwas von “Mediation” gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf: