Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
30.06.2012

Gleichzeitig Elterngeld für Mutter und Vater bei Zwillingen

Nach einer Zwillingsgeburt können beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen. Haben beide vorher gearbeitet, dann haben auch beide Anspruch auf volles Elterngeld, wie das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München mit einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied (AZ: L 12 EG 26/08). Das Gesetz gewähre Erziehungsgeld „für jedes Kind“.

Im entschiedenen Fall brachte die Mutter im Februar 2007 einen Jungen und ein Mädchen als Zwillinge zur Welt. Der Vater beantragte zwölf Monate Elterngeld für den Sohn, die Mutter zwölf Monate für die Tochter. Danach wollten sie tauschen und die zwei „Partnermonate“ für das jeweils andere Kind nehmen.

Die Elterngeldstelle Oberfranken bewilligte Elterngeld aber nur für insgesamt 14 Monate für beide Kinder und beide Eltern zusammen. Zudem gewährte es einen Zwillings-Erhöhungsbetrag von 300,00 €.

Wie nun das LSG München entschied, können aber durchaus beide Eltern parallel Elterngeld bekommen. Der „Erhöhungsbetrag“ falle dann allerdings weg, weil Vater und Mutter rechnerisch jeweils nur ein Kind zu betreuen haben.

Keine Rolle spiele es aber, dass sich die Kinderbetreuung in solchen Fällen faktisch vermischt, beide Eltern also beide Kinder gemeinsam versorgen und nicht nur das Kind, für das sie jeweils Elterngeld bekommen. Das Gesetz verspreche Elterngeld „für jedes Kind“. Voraussetzung sei lediglich, dass Eltern ihr Kind „selbst“ erziehen. Dies, so das LSG, bedeute aber nicht „ständig“ oder „vollkommen alleine“. Auch Großeltern, eine Tagesmutter oder sogar eine Krippe dürften in die Betreuung einbezogen sein.

Zur Begründung verwies das LSG zudem auf die Regelungen für in dichter Folge geborene Einzelkinder. Hier könne beispielsweise die Mutter Elterngeld für das zweite Kind bekommen, auch wenn der Vater noch Elterngeld für das erste Kind erhält. Zwillinge unterschieden sich hiervon nur durch den besonders kurzen Abstand zwischen der ersten und der zweiten Geburt, argumentierten die Münchener Richter.

Gegen sein bereits am 23.11.2011 verkündetes aber erst jetzt schriftlich veröffentlichtes Urteil ließ das LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu. Der Streit ist dort bereits anhängig (AZ: B 10 EG 8/12 R).

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