Die Bundesagentur für Arbeit (BA) darf angestellten, behinderten Lehrern nicht einfach wegen ihrer unbefristeten Beschäftigung die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen versagen. Ein Angestelltenverhältnis steht dem nicht entgegen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 16.07.2013, veröffentlichten Urteil (AZ: L 6 AL 116/12).
Konkret ging es um einen an Multipler Sklerose angestellten Lehrer. Der Pädagoge war fünf Jahre als Beamter auf Probe beschäftigt. Da seine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde er nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Stattdessen erhielt er einen unbefristeten Angestelltenvertrag.
Damit wollte sich der Pädagoge nicht zufriedengeben. Da bei ihm krankheitsbedingt ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt wurde, beantragte er bei der BA nun die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. In diesem Fall könnte er bei einer voraussichtlichen Dienstfähigkeit von lediglich fünf Jahren doch noch Beamter auf Lebenszeit werden.
Doch die zuständige BA lehnte den Antrag ab. Die gesetzlichen Bestimmungen würden vorsehen, dass die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen nur möglich ist, wenn ein behinderter Mensch einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann. Hier habe der Lehrer aber bereits einen unbefristeten Arbeitsplatz. Dieser sei auch nicht gefährdet.
Das LSG gab in seinem Urteil vom 19.06.2013 jedoch dem Lehrer recht. Dieser könne die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beanspruchen. Die Tätigkeit als Lehrer werde regelmäßig im Beamtenverhältnis ausgeübt. Dies sei als “geeigneter Arbeitsplatz” zu werten und begründe auch den Anspruch des Klägers auf Gleichstellung. Ein diskriminierungsfreier Zustand sei nicht bereits dann hergestellt, wenn ein behinderter Mensch eine Tätigkeit in irgendeiner Weise – hier im Angestelltenverhältnis – ausüben könne, betonten die Darmstädter Richter.
Wenn Sie den Kurzfilm über die Kanzlei Blaufelder betrachten möchten, folgen Sie bitte diesem Link.
Bildnachweis: © GaToR-GFX – Fotolia.com