Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk führen nicht zu Berücksichtigungszeiten für die Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Dienstag, 10.12.2013, veröffentlichten Urteil klargestellt (AZ: B 13 R 1/13 R). Die Ungleichbehandlung sei nicht verfassungswidrig.
Es wies damit eine heute 51-jährige Rechtsanwältin aus Bayern ab. Für ihre drei Kinder hatte die Rentenversicherung jeweils drei Jahre „Kindererziehungszeiten“ anerkannt, die die gesetzliche Rente unmittelbar erhöhen.
Streitig waren sogenannte Berücksichtigungszeiten. Diese gehen bis zum zehnten Geburtstag des jüngsten Kindes. Rentensteigernd wirken sie sich nur in Verbindung mit anderen Versicherungszeiten aus.
Berücksichtigungszeiten können aber dazu beitragen, dass überhaupt ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente besteht. Sie sind daher gerade für Personen besonders interessant, die während ihres Erwerbslebens nur zu geringen Teilen versicherungspflichtig gearbeitet haben.
Im Streitfall erkannte die Deutsche Rentenversicherung Bund Berücksichtigungszeiten nur für die Zeiträume an, in denen die Mutter noch nicht wieder als Anwältin gearbeitet hatte.
Dies hat das BSG nun bestätigt. Während einer mehr als geringfügigen freiberuflichen Tätigkeit würden laut Gesetz Berücksichtigungszeiten nur angerechnet, „soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind“.
Beiträge zur Rechtsanwaltsversorgung oder einem anderen berufsständischen Versorgungswerk seien aber keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, betonten die Kasseler Richter.
Dies verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz, so das BSG. Die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt. Denn die Berücksichtigungszeiten seien ein Ausgleich innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber habe daher nicht auch Personen begünstigen müssen, die nichts oder jedenfalls nicht entsprechend ihrem Einkommen zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen haben.
Auch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung reichen nach dem Kasseler Urteil nicht aus. Freiwillig Versicherte seien nicht wie Pflichtversicherte an die gesetzliche Rentenversicherung gebunden, so das BSG zur Begründung. Auch seien die Beiträge freiwillig Versicherter nicht proportional zum Einkommen. Eine erziehungsbedingte Minderung des Einkommens wirke sich daher oft weder auf die Beitragshöhe noch auf die damit erworbenen Rentenansprüche aus.
Als unzutreffend wies das BSG zudem das Argument der Klägerin ab, als selbstständige Rechtsanwältin sei ihr die gesetzliche Rentenversicherung von vornherein verschlossen gewesen. Das Gesetz sehe für Selbstständige ausdrücklich eine „Versicherungspflicht auf Antrag“ vor, heißt es in dem jetzt im schriftlichen Verfahren verkündeten Urteil vom 24.10.2013.
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