Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
14.01.2013

Gerichtsprozess dauert zu lange –> Schadensersatz vom Staat?

© GaToR-GFX - Fotolia.comWer Sozialbehörden betrogen hat, sollte sich im Streit um die Rückzahlung des Geldes nicht auch noch über eine lange Verfahrensdauer beschweren. Ein Nachteil ist dann nicht ersichtlich, heißt es in einem am Freitag, 11.01.2013, veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart (AZ: L 2 SF 436/12).

Seit Dezember 2011 ist es in Deutschland möglich, eine Entschädigung wegen überlanger Gerichtsverfahren einzuklagen. Früher mussten Betroffene in solchen Fällen immer den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anrufen. Nun wird auch nach deutschem Recht entschädigt, „wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet“.

Der Kläger war arbeitslos und hatte die frühere Arbeitslosenhilfe bekommen; nach heutigem Recht wäre dies Hartz IV. Steuerfahnder entdeckten dann allerdings in Luxemburg ein Konto auf seinen Namen mit einem Guthaben von umgerechnet über 95.000,00 €. Weil er dies verschwiegen hatte, forderte die Bundesagentur für Arbeit gut 34.000,00 € zurück.

Erste Klagen gegen die Rückzahlungspflicht wurden durch alle Instanzen bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht abgewiesen. 2008 verlangte der Mann dennoch eine Überprüfung der Erstattungsbescheide. Das Sozialgericht Ulm wies die Klage in nur sieben Monaten ab, das LSG bestätigte dies dann allerdings erst nach weiteren 21 Monaten. Das war zu lang, meinte der Kläger und verlangte eine Entschädigung.

Mit Urteil vom 21.11.2012 wies das LSG nun auch dies ab. Nachteile für den Kläger seien „nicht im Ansatz erkennbar“. Er habe bis heute die Rechtskraft der Rückzahlungsbescheide verhindert und habe so noch einen Betrag von 34.000,00 € zur Verfügung, der ihm eigentlich nicht zustehe.

Zudem gebe es keine allgemeingültige Schwelle, ab wann ein Gerichtsverfahren zu lange dauert. Hier sei dies nicht der Fall gewesen, urteilte das LSG. Zu der letztendlichen Dauer habe der Kläger selbst wesentlich beigetragen. So habe er mehrere Verfahren parallel geführt und dabei schwer verständliche und aufgeblähte Schriftsätze eingereicht.

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