Jedenfalls ein Kleinunternehmen, das nur über gelochtes Geschäftspapier verfügt, darf dies dann auch für Arbeitszeugnisse verwenden. Der Arbeitnehmer kann dagegen nicht mit dem Argument angehen, die Löcher seien ein „verbotenes Geheimzeichen“, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 11.07.2019 entschied (AZ: 3 Sa 58/19).
Die Klägerin hatte 37,5 Jahre bei einem Handwerksbetrieb der Baubranche gearbeitet. Als sie Ende März 2017 67-jährig aus der Firma ausschied, bekam sie ein „qualifiziertes Arbeitszeugnis“. Geschrieben war es auf gelochtem Geschäftspapier.
Damit war sie nicht einverstanden und klagte. Die Löcher seien ein „Geheimzeichen“ das von anderen Arbeitgebern negativ gedeutet werde. Die Handwerksfirma entgegnete, dass sie nur über gelochtes Geschäftspapier verfüge.
Das Arbeitsgericht Weiden vernahm hierzu zwei Zeuginnen und befand danach den Hinweis des Arbeitgebers als glaubhaft. Die Klage wies es daher ab. Die frühere Mitarbeiterin könne nicht verlangen, dass ihr Ex-Arbeitgeber nur für ihr Zeugnis neues, ungelochtes Geschäftspapier beschafft. Es sei nicht ersichtlich, „dass ein ungelochtes Zeugnis maßgebender Standard bei einem eher kleinen Handwerksbetrieb in der Baubranche“ sei. Auch liege in der Verwendung des gelochten Papiers „kein unzulässiges Geheimzeichen“.
Auch das LAG gibt dem Ex-Arbeitgeber Recht
Dem schloss sich nun das LAG Nürnberg in vollem Umfang an. Trotz des gelochten Papiers habe der Arbeitgeber seine Pflicht zur Erteilung eines ordentlichen Zeugnisses „vollständig erfüllt“. Der Kläger habe letztlich gar nicht bestritten, dass der Handwerksbetrieb nur über gelochtes Geschäftspapier verfügt.
„Auch beim gelochten Zeugnis liegt kein unzulässiges Geheimzeichen vor“, urteilte das LAG. Das Zeugnis sei auch „sauber und ordentlich geschrieben“. Insbesondere habe es keine Flecken oder sonstige mögliche Hinweise darauf, dass sich der Arbeitgeber vom Wortlaut des Zeugnisses distanzieren will. Die Beweislast für Gegenteiliges liege nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt beim Arbeitnehmer (BAG-Urteil vom 15.11.2011, AZ: 9 AZR 386/10).
Das BAG hatte auch schon entschieden, dass ein Arbeitszeugnis gefaltet sein darf (Urteil vom 21.09.1999, AZ: 9 AZR 839/98). Ohne Erfolg hatte ein entlassener stellvertretender Geschäftsführer eines Metallunternehmens argumentiert, aus den Knicken lasse sich entnehmen, dass ihm die Endfassung des Zeugnisses nicht zum Abschied übergeben, sondern erst nachträglich zugeschickt worden sei.
Entsprechend urteilte das LAG Rheinland-Pfalz in Mainz im Fall eines Vertriebsdisponenten, dass weder Knicke noch eine Heftklammer als „Geheimzeichen“ zu verstehen sind (Urteil vom 09.11.2017, AZ: 5 Sa 314/17).
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Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Business Coach
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