Der Abbruch des Bundesligaspiels zwischen St. Pauli und Schalke 04 am 01.04.2011 wegen eines Bierbecherwurfs auf den Linienrichter geht nicht auf einen Mehrwegbecher zurück. Das Wurfgeschoss bestand eindeutig aus einem Einwegbecher, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Freitag, 24.08.2012, bekanntgegebenen Urteil klar (AZ: 9 U 31/12). Damit darf ein Einwegbecherlieferant aus dem Landkreis Cochem-Zell nicht behaupten, der Linienrichter sei von einem Mehrwegbecher getroffen und das Spiel daher abgebrochen worden.
Hintergrund des Rechtsstreits war das Bundesligaspiel zwischen St. Pauli und Schalke 04 am 01.04.2011. St. Pauli stand 0 : 2 im Rückstand, als der Linienrichter Thorsten Schiffner in der 88. Minute einen teilweise gefüllten Bierbecher in den Nacken bekam. Das Spiel wurde daraufhin abgebrochen. Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes verurteilte St. Pauli schließlich dazu, das erste Spiel der neuen Saison außerhalb Hamburgs auszutragen. Auch waren nicht mehr als 12.500 eigene Fans zugelassen.
Der alkoholisierte Becherwerfer, ein Projektmanager, wurde vom Amtsgericht Hamburg zu einer Geldstrafe in Höhe von 12.000,00 € verdonnert.
Während in der Tagespresse immer von einem Bierbecherwurf berichtet wurde, wollte es im konkreten Fall der Einwegbecherlieferant genau wissen. In seiner Kundenzeitschrift behauptete er in zwei Artikeln, dass das Spiel „wegen Mehrweg“ abgebrochen wurde. Im Stadion „Am Millerntor“ würden nur Mehrwegbecher verwendet. Wären Einwegbecher an die Fußballfans ausgegeben worden, wäre es nicht zu einem Spielabbruch gekommen, so die Behauptung.
Das wollte der Mehrwegbecherlieferant aus dem Landkreis Emmendingen nicht auf sich sitzenlassen und klagte auf Widerruf der unwahren Behauptung.
Vor dem OLG bekam das Unternehmen nun recht. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass während des Spiels kein Mehrweg-, sondern ein noch teilweise gefüllter Einwegbecher den Linienrichter getroffen hatte, so das Gericht in seinem Urteil vom 25.07.2012.
Die falsche Behauptung des Einwegbecherlieferanten stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar, die den Betrieb der Klägerin schädigen könne. So könnten potenzielle Kunden Einwegbechern den Mehrwegbechern vorziehen. Der Einwegbecherlieferant müsse daher seine unwahre Behauptung widerrufen und dies in seiner Kundenzeitschrift richtigstellen.