Frieren zum Objektschutz eingesetzte Wachpolizisten wegen zu dünner Winterkleidung, ist ihnen Bewegung zum Aufwärmen zuzumuten. Die vom Land Berlin überlassene Winterausrüstung für die Polizisten ist ausreichend und muss nicht durch wärmere Kleidung ersetzt werden, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem am Donnerstag, 06.03.2014, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 2 Sa 19/14). Die Berliner Richter wiesen damit die Klage eines Wachpolizisten ab, der vorgab, unzureichend gegen die Winterkälte geschützt zu sein.
Der Mann war im Objektschutz eingesetzt. Dabei musste er zwei Stunden draußen oder in einem Postenhäuschen Dienst schieben, danach konnte er sich eine Stunde im überwachten Objekt zum Aufwärmen aufhalten.
Doch der Dienst war ihm schlicht zu kalt. Das Land müsse ihm daher ein Paar Winterstiefel, eine mit Fleece oder vergleichbaren Stoff gefütterte Winterhose, einen Rollkragenpullover und eine wind- und wasserdichte, bis zum Oberschenkel reichende Twinjacke überlassen.
Das LAG stellte nun fest, dass die bestehende Winterausrüstung des Wachpolizisten ausreichend ist. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger sich nach zwei Stunden aufwärmen könne. Auch könne der Wachpolizist sich während des Dienstes in dem Postenhäuschen aufhalten. Als Kälteschutz könne er zudem vor dem Objekt auf und ab gehen. Dass die vom Kläger geforderte Ausrüstung besser gegen die Kälte schütze, sei unerheblich, so die Berliner Richter in ihrem Urteil vom 28.02.2014.
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zugelassen.
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