Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
08.08.2017

Frauenlose Freimaurerloge nicht gemeinnützig

Dürfen in einer traditionellen Freimaurerloge keine Frauen Mitglieder sein, ist das nicht gemeinnützig. Denn wird ein Geschlecht ohne sachlichen Grund benachteiligt, steht dies im Widerspruch zu der für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlichen „Förderung der Allgemeinheit“, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch, 02.08.2017, veröffentlichten Urteil (AZ: V R 52/15). Die Münchener Richter bestätigten damit die Körperschaftsteuerpflicht einer Freimaurerloge aus Nordrhein-Westfalen.

Laut Satzung ist die Loge eine „auf vaterländischer und christlicher Grundlage beruhende Vereinigung wahrheitsliebender, ehrenhafter Männer“. Die Pflege der Freimaurerei durch die Loge umfasst „die Förderung wahrer christlicher Religiosität, allgemeiner Menschenliebe, Hebung der Sittlichkeit und Erhöhung der Würde und des Wohles der Menschheit durch vorbildlichen, einwandfreien Lebenswandel … unter Wahrung der Liebe zum eigenen Vaterland“.

Frauen müssen draußen bleiben

Trotz aller guten Vorsätze und Ziele erkannte das Finanzamt die Gemeinnützigkeit der Freimaurerloge nicht an. Denn die Vereinigung benachteilige ohne sachlichen Grund Frauen, indem sie diesen die Mitgliedschaft verwehrt. Dies sei nicht als „Förderung der Allgemeinheit“ anzusehen, was Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sei.

Die Freimaurerloge wurde damit für das Streitjahr 2012 zur Zahlung von Körperschaftsteuer in Höhe von 201,00 € herangezogen. Wegen der fehlenden Gemeinnützigkeit kann sie auch keine Spendenbescheinigungen ausstellen.

Dies hatte bereits das Finanzgericht (FG) Düsseldorf bestätigt (Urteil vom 23.06.2015, AZ: 6 K 2138/14).

Mit seinem Urteil vom 17.05.2017 gab nun auch der BFH dem Finanzamt recht. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit müsse versagt werden. Nach der Abgabenordnung sei unter anderem derjenige gemeinnützig, der die Allgemeinheit fördert. Es stelle jedoch keine Förderung der Allgemeinheit dar, wenn Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft in einer Freimaurerloge ausgeschlossen werden.

Die Loge werde mit dieser Entscheidung auch nicht in ihrem Selbstbestimmungsrecht verletzt. Denn sie könne auch weiterhin nur Männer als Mitglieder zulassen, sei dann aber körperschaftsteuerpflichtig.

Freimaurerloge ist nicht mit christlicher Ordensgemeinschaft zu vergleichen

Ohne Erfolg verwiesen die Freimaurer auf katholische Ordensgemeinschaften, die ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen. Diese seien steuerbegünstigt, weil sie „mildtätige oder kirchliche Zwecke“ verfolgen, so der BFH. Hier beanspruche die Freimaurerloge dagegen eine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit. Dies erfordere aber eine „Förderung der Allgemeinheit“. Davon könne beim Ausschluss von Frauen als Mitglieder in einer Loge aber nicht ausgegangen werden.

Eventuell weitreichende Folgen für andere Vereine

Das Urteil kann auch Auswirkungen auf Vereine wie Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre haben, wenn sie ein Geschlecht ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen. Auch hier steht dann die Anerkennung der Gemeinnützigkeit infrage.

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