Drückt ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten bei einem Streit gewaltsam zu Boden oder nimmt ihn gar in den Schwitzkasten, darf er sich über seine Kündigung nicht wundern. Auch wenn der Vorgesetzte den krankgeschriebenen Beschäftigten ohne zu Fragen beim vermeintlichen „Blaumachen“ fotografiert hat, rechtfertigt dies noch lange keine körperlichen Tätlichkeiten, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 30.01.2014 klar (AZ: 5 Sa 433/13).
Damit ist ein Produktionshelfer aus Kaiserslautern nun endgültig seinen Job los. Der Mann war vom 25.02.2012 bis 27.03.2013 krankgeschrieben. Am 16.02013 entdeckte der Vorgesetzte den Arbeitnehmer mit dessen Vater an einer Autowaschanlage. Da der Vorgesetzte den Verdacht hatte, dass der Beschäftigte sein Kranksein nur vortäuscht, fotografierte er ihn mit seiner Handy-Kamera.
Es kam schließlich zu einer Rangelei, bei der der Vater des Arbeitnehmers verhindern wollte, dass der Vorgesetzte weitere Fotos macht und sein zu Boden gefallenes Handy wieder aufhebt. Der Sohn kam seinem Vater zu Hilfe und drückte seinen Chef nach eigenen Angaben gewaltsam auf den Boden. Der Vorgesetzte gab an, dass der Arbeitnehmer ihn in den Schwitzkasten nahm, was dieser jedoch bestritt.
Wegen der Tätlichkeiten wurde dem Produktionshelfer fristlos hilfsweise ordentlich zum 31.08.2013 gekündigt. Der Arbeitnehmer wollte dies jedoch nicht hinnehmen. Er beantragte erst einmal eine einstweilige Verfügung, wonach dem Vorgesetzten untersagt werden sollte, ihn „zu filmen, zu fotografieren und/oder heimlich nachzustellen und/oder heimlich zu kontrollieren.
Außerdem solle der Vorgesetzte alle widerrechtlich aufgenommenen Film und Fotoaufnahmen herausgeben. Denn sein Chef habe mit den Fotos sein Persönlichkeitsrecht, insbesondere sein Recht am eigenen Bild verletzt. Seine „Individualsphäre“ sei beeinträchtigt worden, auch wenn er sich in der Öffentlichkeit aufgehalten habe.
Das LAG urteilte am 11.07.2013, dass der Vorgesetzte sehr wohl wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Erkrankung Fotos von dem Arbeitnehmer machen dürfe (AZ: 10 SaGa 3/13). Das Persönlichkeitsrecht des Produktionshelfers und sein Recht am eigenen Bild würden damit nicht verletzt. Der Vorgesetzte dürfe für seinen Verdacht Beweise sichern.
Auch in dem jetzt entschiedenen Kündigungsschutzverfahren musste der Arbeitnehmer eine Niederlage einstecken. Das LAG bestätigte nun die ordentliche Kündigung des Produktionshelfers. Eine vorherige Abmahnung habe es nicht bedurft, da der Arbeitnehmer von vornherein wusste, dass der Arbeitgeber ein derartiges Fehlverhalten gegenüber dem Vorgesetzten missbilligt.
Der Arbeitgeber habe ein Interesse daran, „dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und nicht durch Verletzungen Arbeitskräfte ausfallen. Daher habe ein tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten auch außerhalb des Arbeitsplatzes Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.
Der tätliche Angriff gegenüber den Vorgesetzten war zudem nicht gerechtfertigt. Der Vorgesetzte habe mit dem Fotografieren des krankgeschriebenen Arbeitnehmers nicht rechtswidrig gehandelt. Der Arbeitnehmer habe auch nicht aus „Notwehr“ heraus seinen Vorgesetzten gewaltsam zu Boden gedrückt. In der Gesamtbetrachtung wollten der Arbeitnehmer und sein Vater den Vorgesetzten vielmehr „unter Ausübung körperlicher Gewalt“ daran hindern, den Kläger zu fotografieren.
Die Kündigung sei daher nicht zu beanstanden. Dem Arbeitgeber sei es nicht zuzumuten, auf den Vorfall lediglich mit einer Abmahnung zu reagieren.
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