Arbeitgeber dürfen ihre weiblichen Beschäftigten bei der Vergabe eines Firmenparkplatzes bevorzugen. Dies stellt keine unzulässige Diskriminierung gegenüber Männern dar, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem aktuell veröffentlichten schriftlichen Urteil vom 29.09.2011 (AZ: 10 Sa 314/11). Damit muss sich der Kläger, ein gehbehinderter Krankenpfleger an einem Klinikum, mit einem weiter entfernten Parkplatz zufriedengeben.
Das Klinikum bietet seinen Beschäftigten rund 600 Parkplätze in einem 500 Meter entfernten Parkhaus an. Weitere 85 Parkplätze liegen in einem nur 20 bis 50 Meter entfernten Parkhaus. Damit Arbeitnehmer ihr Auto in dem nahe gelegenen Parkbereich abstellen dürfen, hatte der Arbeitgeber zusammen mit dem Betriebsrat eine Rangfolge der Berechtigten entwickelt.
Danach konnten Beschäftigte ihr Auto dort abstellen, wenn ihr “Dienstbeginn vor 6.30 Uhr und das Dienstende nach 20.00 Uhr” liegt. Außerdem sollte das Kriterium: “Frauen vor Männer” gelten. Waren dann immer noch Parkplätze frei, orientierte sich die Vergabe nach Beschäftigungsdauer und Alter der Arbeitnehmer.
Der klagende Krankenpfleger hielt dies für ungerecht. Der Arbeitgeber verstoße mit dem Vergabekriterium „Frauen vor Männer“ gegen das Diskriminierungsverbot. Es gebe keinen sachlichen Grund, dass Frauen leichter die begehrten Parkplätze bekommen sollen.
Das vom Arbeitgeber vorgebrachte Argument, dass Frauen mit den nahe gelegenen Parkplätzen besser vor gewaltsamen sexuellen Übergriffen geschützt werden, trage nicht, meinte der Krankenpfleger. So hätten sich bislang nur zwei Überfälle ereignet, einer auf eine Frau und einer auf einem Mann. Außerdem könnten sich Frauen bei bestehenden Ängsten vom hauseigenen Sicherheitsdienst nebst Wachhund vom Parkplatz zur Klinik und zurückgeleiten lassen.
Das LAG lehnte den Wunsch des Klägers nach einem nahen Parkplatz zum Klinikum ab. Der Arbeitgeber habe einen sachlichen Grund gehabt, die Parkplätze nach dem Prinzip „Frauen vor Männer“ zu vergeben. Denn Frauen seien häufiger Opfer sexueller Übergriffe. Eine unterschiedliche Behandlung sei dann gerechtfertigt, wenn dem „Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit“ Rechnung getragen wird, urteilte das LAG. Dies sei hier der Fall.
Der gehbehinderte Kläger könne sich auch nicht auf einen Härtefall berufen. Weder sei er als Schwerbehinderter anerkannt, noch sei ihm das Merkzeichen „G“ für eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr zuerkannt worden. Der Arbeitgeber müsse daher dem Kläger keinen kliniknahen Parkplatz zuweisen.
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