Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
15.08.2013

Feuer frei!

© Pavlo Vakhrushev - Fotolia.comSchützenvereine dürfen bei ihren Umzügen Böllerschüsse abgeben. Gegen Lärm sensible Personen müssen selbst darauf achten, dass sie dabei nicht zuschaden kommen, befand das Amtsgericht Düsseldorf in einem kürzlich schriftlich veröffentlichten Urteil vom 06.03.2013 (AZ: 35 C 10093/12).

Es wies damit die Klage eines Mannes ab, der einen Schützenumzug in Angermund besucht hatte, dem nördlichsten Stadtteil Düsseldorfs. Am 10.09.2011 stand er mit seiner Lebensgefährtin und einem befreundeten Ehepaar direkt am Straßenrand, um das Geschehen aus nächster Nähe zu verfolgen.

Drei der Schützen feuerten aus dem Umzug heraus regelmäßig etwa zeitgleich Schüsse aus Böller-Pistolen ab. Auch direkt vor dem Kläger kam es zu dem dreifachen Knall. Einer der drei Schützen war nach seiner Schätzung dabei nur einen Meter entfernt.

Der bereits durch einen früheren Hörsturz vorgeschädigte Mann erlitt nach eigenen Angaben einen weiteren Hörsturz. Jedenfalls musste sein linksseitiges Gehör erneut behandelt werden, und sein bereits bestehender Hörschaden verschlimmerte sich dauerhaft deutlich.

Weil die Krankenkasse die Behandlungskosten bereits bezahlt hatte, verlangte der Mann noch 68,00 € Schadenersatz für Fahrtkosten und Parkgebühren sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.600,00 €. Der Schützenverein und seine Versicherung wollten aber nicht zahlen.

Zu Recht, wie nun das Amtsgericht entschied. Zwar müsse ein Schützenverein soweit zumutbar Vorkehrungen treffen, dass die Zuschauer eines Umzugs nicht zu Schaden kommen. Böllerschüsse seien aber durchaus üblich und auch erlaubt.

Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger die Bräuche auch in Angermund kannte. Jedenfalls habe er auch nach eigenen Angaben bereits aus der Ferne gehört, dass Schüsse abgegeben werden. Zahlreiche Kinder hätten sich daher die Ohren zugehalten und auch seine eigene Lebensgefährtin habe reagiert und sei weiter nach hinten gegangen.

Entsprechend hätte auch der bereits vorgeschädigte Kläger sich schützen können und müssen, befand das Amtsgericht. Daher treffe ihn zumindest die Hauptschuld für den eigenen Hörschaden. Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld habe er daher nicht.

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