Für eine Nachtschicht können Arbeitnehmer nicht automatisch zusätzliches Geld verlangen. Sofern tariflich nichts anderes vereinbart ist, kann der Arbeitgeber frei wählen, ob er einen Nachtzuschlag in Geld oder durch Freistunden ausgleichen will, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag, 28.04.2014, veröffentlichten Urteil bekräftigt hat (AZ: 2 Sa 329/13). Danach müssen Arbeitnehmer dies auch im Fall einer Klage beachten.
Im entschiedenen Fall hatte ein Lagerarbeiter verschiedene Lohnnachschläge gefordert. Unter anderem verlangte er die Auszahlung eines Zuschlags von jeweils 3,00 € für 77 Stunden Nachtarbeit, insgesamt 231,00 €.
Dabei stützte er sich auf das Arbeitszeitgesetz. Dort heißt es: „Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.“
Wie nun das LAG Mainz betont, handelt es sich hier um eine sogenannte Wahlschuld: „Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleich durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem gewährt.“
Nach dem Mainzer Urteil müssen Arbeitnehmer und ihre Anwälte dies auch beachten, wenn sie Nachtzuschläge vor Gericht einklagen. Das LAG stützte sich hier auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt vom 12.12.2012 (AZ: 5 AZR 918/11). Danach müssen Arbeitnehmer in solchen Fällen eine „Alternativklage“ erheben, die dem Arbeitgeber die Wahl lässt, wie er im Fall seiner gerichtlichen Niederlage seine Ausgleichspflicht erfüllen will.
Die hier verlangte Verurteilung zu sofortiger Zahlung von Geld komme daher nicht in Betracht, entschied das LAG in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 28.11.2013.
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