Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
19.03.2015

Exhibitionismus ist kein tätlicher Angriff

Decorative Scales of Justice in the CourtroomOpfer eines Exhibitionisten können wegen psychischer Folgeschäden keine staatliche Opferentschädigung beanspruchen. Die Entschädigung setzt einen unmittelbar auf den Körper zielenden gewaltsamen tätlichen Angriff voraus, ein solcher liege hier aber nicht vor, stellte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Dienstag, 17.03.2015, veröffentlichten Beschluss klar (AZ: L 6 VG 4102/13). Die Stuttgarter Richter wiesen damit die Berufung einer psychisch kranken Frau zurück.

Die schwerbehinderte Klägerin hatte angegeben, dass sie nach zwei erlittenen sexuellen Übergriffen eine Posttraumatische Belastungsstörung bekommen habe. Sie verlangte daher eine staatliche Opferentschädigung. Bei einem Übergriff habe ein mittlerweile verstorbener Mann ihr seinen erigierten Penis gezeigt.

Vor dem LSG hatte die Frau jedoch keinen Erfolg. Eine allein exhibitionistische Handlung sei generell nicht als tätlicher Angriff zu werten, „da bereits die unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung fehlt“, entschied das LSG in seinem Beschluss vom 27.01.2015. Zu dem zweiten Übergriff habe die Frau derart widersprüchliche Angaben gemacht, dass ein tätlicher Angriff ebenfalls nicht nachgewiesen sei.

Bezüglich des Exhibitionismus verwiesen die Stuttgarter Richter auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dies hatte am 16.12.2014 geurteilt, dass allein eine Bedrohung mit einer vorgehaltenen Waffe noch keinen Anspruch auf Opferentschädigung auslöst (AZ: B 9 V 1/13 R). Bei einer reinen Drohung kommt es danach auf psychische Folgen nicht an. Auch spielt es keine Rolle, ob die Tatwaffe eine echte oder eine Schreckschusspistole war. Konkret hatte das BSG eine Bankkauffrau abgewiesen, die seit einem Banküberfall mit einer ungeladenen Schreckschusspistole an psychischen Problemen leidet.

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