Jedenfalls gehobene Posten dürfen die Kirchen und ihre Organisationen nur mit Kirchenmitgliedern besetzen. Dies ist vom Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gedeckt und daher keine unzulässige Diskriminierung, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin ein einem am Dienstag, 03.06.2014, bekanntgegebenen Urteil im Fall einer Referentenstelle entschied (AZ: 4 Sa 238/14).
Beklagt war das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung in Berlin. Es war 2012 aus der Fusion der Diakonie Deutschland und der evangelischen Entwicklungshilfe-Organisation Brot für die Welt entstanden.
Mit einer Stellenausschreibung suchte das Werk 2013 „einen Referenten/eine Referentin“, der oder die die Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen durch Deutschland untersuchen sollte. Dies sollte in einen „unabhängigen Bericht“ münden. Als Voraussetzung war in der Ausschreibung die Mitgliedschaft in der evangelischen oder einer anderen christlichen Kirche genannt.
Auf diese Stelle bewarb sich erfolglos die Klägerin, die keiner Kirche angehört. Sie wurde gar nicht erst zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Mit ihrer Klage macht sie geltend, sie sei aus religiösen Gründen unzulässig diskriminiert worden.
Das Arbeitsgericht Berlin war dem noch gefolgt und hatte der Bewerberin eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zugesprochen. Die Kirchen dürften Einstellungen nur von einer Mitgliedschaft abhängig machen, wenn diese für die konkrete Aufgabe eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ sei; dies sei bei einem Bericht zum Antirassismus nicht der Fall (Urteil vom 18.12.2013, AZ: 54 Ca 6322/13).
Das LAG Berlin hob dieses Urteil nun auf und wies die Klage ab. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Werk „für die ausgeschriebene Referententätigkeit eine Identifikation mit ihm fordert, die nach außen durch die Kirchenmitgliedschaft dokumentiert wird“.
Zur Begründung verwies das LAG auf das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Die Ungleichbehandlung sei dadurch gerechtfertigt. EU-Recht stehe dem nicht entgegen, weil es in dieser Frage die Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten unangetastet lasse.
Die genauen schriftlichen Gründe des Berliner Urteils vom 28.05.2014 liegen noch nicht vor. Dem Fall nach zielt die Argumentation des LAG auf die gehobene Position und auf die Außenwirkung des Berichts ab. Ob dies im Umkehrschluss bedeutet, dass die Kirchen für untergeordnete Tätigkeiten konfessionslose Bewerber akzeptieren müssen, hatte das LAG nicht zu entscheiden.
Wegen Grundsätzlicher Bedeutung ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.
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