Der schwedische Snus-Tabak, der unter die Ober- oder Unterlippe gesteckt und so konsumiert wird, darf nicht in andere EU-Länder verkauft werden. Nach EU-Recht dürfen für den oralen Gebrauch vorgesehene Tabakerzeugnisse nur geraucht oder gekaut werden, entschied das Finanzgericht Düsseldorf in einem am Dienstag, 25.06.2013, veröffentlichten Urteil (AZ: 4 K 2021/12 VTa). Lediglich für Schweden gebe es eine Ausnahmeregelung, die den Verkauf innerhalb des Landes erlaubt.
Im konkreten Fall hatte ein Deutscher 16 Dosen zu 40 Gramm Snus-Tabak über das Internet bei einer schwedischen Firma bestellt. Der Zoll fing den Tabak jedoch ab. Der mit Salzen versetzte Snus-Tabak dürfe nach einer EU-Verordnung über Tabakerzeugnisse nicht in Deutschland in den Verkehr gebracht werden. Die Ware könne entweder vernichtet oder zurückgeschickt werden.
Doch der Snus-Tabakfan wollte auf sein spezielles Nikotin-Produkt nicht verzichten und verlangte vor Gericht dessen Herausgabe. Schließlich sei der Kaufvertrag über den Snus-Tabak in Schweden zustande gekommen. Er sei zudem seit seinem 19. Lebensjahr nikotinabhängig und jetzt über 60 Jahre alt. Wenn er auf Snus verzichten müsse, komme dies einer Zwangsentwöhnung gleich, beschwerte sich der Snus-Liebhaber.
In seinem Urteil vom 15.05.2013 entschied das Finanzgericht, dass die in Schweden geltende Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen des Snus-Tabaks nicht in Deutschland gelte. Ein Versandhandel aus Schweden sei nach geltendem EU-Recht untersagt. Dies gelte auch für private Verbraucher. Zugelassen sei nur eine Ausfuhr im Rahmen des Reiseverkehrs. „Versuche, den Vertrieb außerhalb von Schweden zu erlauben, sind in der Vergangenheit regelmäßig gescheitert“, so Stephan Alexander, Richter am Finanzgericht.
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