Langjährige Raucher können eine Lungenkrebserkrankung faktisch nicht als Berufskrankheit anerkennen lassen. Dies geht aus einem am Mittwoch, 20.11.2013, veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) hervor (AZ: L 9 U 30/12 ZVW). Die Darmstädter Richter wiesen damit die Klage einer Witwe aus Marburg ab, die auf Hinterbliebenenleistungen von der Berufsgenossenschaft hoffte.
Die Witwe hatte beantragt, die Lungenkrebserkrankung ihres verstorbenen Mannes, einem Schlosser, als Berufskrankheit anzuerkennen. Ihr Mann sei während seiner Berufsausübung als Schlosser und Schweißer Chrom, Nickel und ionisierende Strahlung ausgesetzt gewesen. Es sei bekannt, dass die Schadstoffe Lungenkrebs hervorrufen können.
Doch das LSG lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit und damit die Aussicht auf eine Hinterbliebenenversorgung ab. Der im Alter von 60 Jahren verstorbene Schlosser habe 30 Jahre lang täglich bis zu 20 Zigaretten geraucht. Dies habe zu einem zehnfach erhöhten Lungenkrebsrisiko geführt. Es sei daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die während seiner beruflichen Tätigkeit aufgenommenen Schadstoffe wesentlich zu der Krebserkrankung geführt haben, so das LSG in seinem Urteil vom 23.08.2013.
Zwar könne die vorgebrachte berufliche Schadstoffbelastung ebenfalls Lungenkrebs hervorrufen. Mit dem Rauchen liege jedoch eine alternative Krankheitsursache vor. Welchen Anteil das Rauchen und die berufliche Schadstoffbelastung an der Krebserkrankung haben, sei medizinisch nicht feststellbar. Daher könne der Lungenkrebs nicht als Berufskrankheit anerkannt werden.
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