Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
12.01.2018

Erfolgshungrige Verkäuferin gesucht: Männerdiskriminierung?!

Sucht ein Autohaus per Stellenanzeige eine „erfolgshungrige Verkäuferin“, werden damit männliche Stellenbewerber nicht automatisch unzulässig diskriminiert. Denn arbeiten bereits bei dem Arbeitgeber ausschließlich Männer, kann die beabsichtigte Einstellung einer Frau als Verkäuferin ein gerechtfertigtes Ziel sein, „die Gleichbehandlung der Geschlechter im Berufsalltag zu fördern“, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 18.05.2017 (AZ: 7 Sa 913/16).

Im konkreten Fall hatte ein Autohaus auf seiner Homepage mit der Überschrift „Frauen an die Macht!“ ein Stellengesuch für das Verkaufsteam ausgeschrieben. Danach suchte der Arbeitgeber „eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin“.

Doch auf die Stelle hatten sich nicht nur Frauen, sondern auch der Kläger beworben. Der ausgebildete Automobilkaufmann erhielt eine Absage. Eingestellt wurde eine Bewerberin, die ebenfalls eine Ausbildung zur Automobilkauffrau abgeschlossen und Erfahrungen als Autoverkäuferin hatte.

Der abgelehnte Stellenbewerber fühlte sich wegen seines männlichen Geschlechts diskriminiert. Für die Tätigkeit als Automobilverkäufer sei ein bestimmtes Geschlecht nicht erforderlich, argumentierte er. Frauen und Männer könnten Autos gleich gut verkaufen. Er verlangte eine Diskriminierungsentschädigung von drei Monatsgehältern, insgesamt 8.775,00 €.

Kunden wünschen eine Verkäuferin

Das Autohaus führte aus, dass ein großer Teil seiner Kundschaft Frauen seien. Verschiedene Kundinnen hätten schon nachgefragt, ob sie nicht von einer Frau, also einer Verkäuferin, bedient werden könnten. Derzeit seien aber ausschließlich Männer angestellt, so dass man nach weiblichen Stellenbewerberinnen gesucht habe.

Die Klage auf eine Diskriminierungsentschädigung hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Vordergründig werde der Kläger wegen eines Geschlechts zwar benachteiligt. Diese Benachteiligung sei aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe mit der Stellenausschreibung den „unternehmerischen Zweck“ verfolgt, seinen Kunden beim Autokauf Beratungsleistungen durch Verkaufspersonal beider Geschlechter anzubieten. So sollten die Kundschaft besser bedient und die Verkaufsergebnisse gesteigert werden.

Es müsse zudem das althergebrachte Vorurteil berücksichtigt werden, wonach Technik eine Männerdomäne sei und weibliche Kundinnen den Eindruck haben könnten, „von männlichen Verkäufern leichter übervorteilt zu werden“. Außerdem könne eine weibliche Verkäuferin unter Umständen leichter ein Gefühl dafür entwickeln, welche Kaufentscheidungen bei Frauen eine Rolle spielen.

Hier habe der Arbeitgeber vor und zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung ausschließlich Männer beschäftigt. Das Autohaus habe mit seinem Stellengesuch aber nicht beabsichtigt, die Verkaufstätigkeit nur von einem bestimmten Geschlecht ausführen zu lassen. Das Gegenteil sei vielmehr der Fall. Der Arbeitgeber habe konkret das Klischee, dass das Berufsfeld des Autoverkäufers ein typisches männliches sei, aufbrechen wollen.

Er habe mit der Einstellung einer weiblichen Autoverkäuferin die „Gleichbehandlung der Geschlechter im Berufsalltag“ fördern wollen, da bei ihm zuvor nur männliche Verkäufer arbeiteten. Dies entspreche auch dem Zweck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Es wäre gerade kontraproduktiv, den Arbeitgeber dafür zu sanktionieren, dass er eine gezielte Maßnahme ergriffen hat, eine Tätigkeit nicht mehr nur ausschließlich von Angehörigen eines Geschlechts ausüben zu lassen.

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