Einkünfte als Gesellschafter oder Kommanditist eines Unternehmens sind beim Elterngeld zweifach zu berücksichtigen. Sie erhöhen das für die Berechnung des Elterngeldes maßgebliche Einkommen, werden im Elterngeldbezug aber auch als Einkommen angerechnet, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 26.03.2014 in Kassel (AZ: B 10 EG 4/13 R).
Die Klägerin hatte im Mai 2008 ein Kind bekommen und danach ihre Arbeit als Kauffrau bei einer Grundstücksgesellschaft von einer vollen Stelle auf zehn Stunden pro Woche reduziert. Zudem war die Kauffrau als Kommanditistin an drei weiteren Unternehmen beteiligt.
Im Streit um die Höhe des Elterngeldes stellte das BSG nun klar, dass Gesellschafter und Kommanditisten als Unternehmer beziehungsweise Mitunternehmer anzusehen sind. Ihre Einkünfte aus den Unternehmensbeteiligungen seien daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese seien „sowohl im Bemessungszeitraum bei der Berechnung des Elterngeldes als auch im Bezugszeitraum als anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen“.
Ohne Erfolg hatte die Kauffrau auch darauf verwiesen, dass es sich bei ihren Beteiligungen um Immobilienfirmen handelt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung würden beim Elterngeld aber nicht angerechnet. Nach Überzeugung des BSG sind die Unternehmensbeteiligungen aber nicht mit normalen Mieteinkünften vergleichbar. Die Ungleichbehandlung sei daher gerechtfertigt.
Im konkreten Fall ergab sich danach für die Kauffrau kein höheres Elterngeld. Das BSG wies im Ergebnis ihre Klage daher ab.
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