Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
29.06.2020

Einladung Schwerbehinderter auch bei interner Stellenausschreibung

BAG: Bei mehreren öffentlichen Stellen reicht ein Gespräch aber aus

Auch bei einer internen Stellenausschreibung müssen öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Stellenbewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das hat am Donnerstag, 25.06.2020, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden (AZ: 8 AZR 75/19). Sind mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil zu vergeben, reicht danach aber eine Einladung aus.

Im konkreten Fall geht es um zwei Posten bei der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit. Die in den Anforderungen identischen Stellen in Berlin und Cottbus wurden intern, also nur für bisherige Mitarbeiter, ausgeschrieben.

Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich auf beide Stellen. Die Bundesagentur lud ihn nach Berlin, nicht aber nach Cottbus ein, lehnte dann aber beide Bewerbungen ab.

Laut § 165 Sozialgesetzbuch IX müssen öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber immer zu einem Vorstellungsgespräch einladen, sofern sie für die Stelle nicht offensichtlich ungeeignet sind.

Gestützt darauf sprach das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg dem Kläger eine Diskriminierungsentschädigung zu (Urteil vom 01.11.2018, AZ: 21 Sa 1643/17). Denn die Bundesagentur habe es versäumt, ihn auch nach Cottbus einzuladen.

Das BAG bestätigte nun zwar, dass öffentliche Arbeitgeber auch bei internen Ausschreibungen schwerbehinderte Bewerber einladen müssen. Wenn wie hier mehrere Posten „mit identischem Anforderungsprofil“ zu vergeben sind, reiche aber ein Vorstellungsgespräch aus.

Im Streitfall wiesen die Erfurter Richter die Klage daher ab. Für die Posten in Cottbus und Berlin sei das Auswahlverfahren „nach identischen Kriterien durchgeführt“ worden.

 

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