Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
16.05.2013

Eine Sekunde zu spät – Berufung unzulässig und erfolglos

© GaToR-GFX - Fotolia.comUm vor Gericht Recht zu bekommen, kann jede Sekunde zählen. Denn geht die schriftliche Begründung eines Anwalts für eine Berufungsklage per Fax auch nur mit einer Sekunde Verspätung um 0.00 Uhr beim zuständigen Gericht ein, ist die Berufung unzulässig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Mittwoch, 15.05.2013, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 12 U 1437/12).

Konkret ging es um einen Schadenersatzstreit in Höhe von knapp 70.000 € wegen eines Hauskaufs. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Der Anwalt des Klägers hatte gegen das Urteil fristgemäß innerhalb eines Monats Berufung eingelegt. Es fehlte lediglich die schriftliche Begründung der Berufung. Das OLG hatte dem Anwalt hierfür eine verlängerte Frist bis zum 25.02.2013 eingeräumt.

Doch der Anwalt hatte sich einen Tick zu viel Zeit gelassen. Die dreiseitige Berufungsbegründung sandte er erst am 25. Februar um 23.59 Uhr per Fax zum OLG. Der Schriftsatz kam jedoch erst um 0.00 Uhr des Folgetages und damit eine Sekunde zu spät vollständig an. Die Berufung wurde daher wegen Fristversäumnisses insgesamt als unzulässig verworfen.

Zur Recht, wie nun das OLG in seinem Beschluss vom 15.04.2013 feststellte. Ein Anwalt könne zwar die ihm eingeräumte Frist voll ausschöpfen. Er müsse mit der Übermittlung des Faxes jedoch so frühzeitig beginnen, dass „unter normalen Umständen noch mit dem vollständigen Eingang der Berufungsbegründung bis 23.59 und 59 Sekunden“ zu rechnen ist. Hier habe der Anwalt sich jedoch zu viel Zeit gelassen.

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