Mütter im Gefängnis haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Auch in einer Mutter-Kind-Einrichtung des Strafvollzugs fehle es an einem eigenen wirklichen gemeinsamen „Haushalt“, urteilte am Mittwoch, 04.09.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 10 EG 4/12 R).
Die heute 33-jährige Klägerin hatte 2007 in der württembergischen Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd ihr drittes Kind geboren. Die älteren Geschwister lebten bei den Großeltern. Ihr neues Baby wollte die Mutter aber in einer Mutter-Kind-Einrichtung des Justizvollzugs selbst aufziehen. Ab dem dritten Lebensmonat wurde das Kind tagsüber betreut, die Mutter war verpflichtet, zu arbeiten. Alle Mahlzeiten waren aber gemeinsam; ab 17.30 Uhr bis zum nächsten Morgen konnte sich die Mutter voll um ihr Baby kümmern. Vom Kindergeld und ihren monatlichen Einkünften von rund 200,00 € kaufte sie auch Kleidung und Spielsachen für das Kind. Ansonsten kam das Jugendamt für Unterhalt und Betreuung des Babys auf.
Bei der in Baden-Württemberg für das Elterngeld zuständigen Landeskreditbank beantragte die Mutter den Elterngeld-Mindestbetrag von 300,00 € monatlich. Dies lehnte die Behörde ab.
Wie schon das Landessozialgericht Stuttgart (AZ: L 11 EG 2761/10) hat nun auch das BSG dies bestätigt.
Voraussetzung für das Elterngeld sei, dass Eltern ihr Kind in einem gemeinsamen Haushalt selbst betreuen und dabei nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Ob die verpflichtende Arbeit der Mutter im Gefängnis von wöchentlich 34 Stunden hier als Erwerbstätigkeit gilt, ließ das BSG offen. Jedenfalls lebten Mutter und Kind nicht wirklich in einem gemeinsamen „Haushalt“.
Laut Gesetz setze solch ein Haushalt „eine häusliche, wohnungsmäßige, familienhafte Wirtschaftsführung voraus“. Die Justizvollzugsanstalt sei als öffentliche Einrichtung „kein Haushalt in diesem Sinne“, urteilte das BSG. Auch innerhalb des Gefängnisses bestehe kein gemeinsamer Haushalt, wenn die Mutter weitgehend von der Justizvollzugsanstalt und das Kind über das Jugendamt versorgt wird. Dass die Mutter über das Kindergeld und ihre geringen Einkünfte selbst verfügen konnte „reicht zur Begründung eines eigenen Haushalts nicht aus“, erklärten die Kasseler Richter.
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