Ein Kuss als Ausdruck von Liebe sollte freiwillig erfolgen. Denn ein erzwungener Kuss kann eine strafbare Nötigung darstellen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Donnerstag, 14.03.2013, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: III-.5 RVs 6/13). Das OLG hat damit die Revision eines kussfreudigen Musiklehrers als unbegründet verworfen.
Der 49-Jährige aus Essen hatte an einer Musikschule einer Frau Gitarrenunterricht gegeben und ihr dabei verbal Avancen gemacht. Die Gitarrenschülerin wies diese jedoch zurück. Doch der 49-Jährige ließ sich davon nicht abbringen, zog den Körper der Frau zu sich heran und gab ihr schließlich einen Kuss auf den Mund.
Sowohl die Frau als auch später das Amtsgericht Essen sahen darin keine Harmlosigkeit. Das Amtsgericht verurteilte den Gitarrenlehrer wegen Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.000,00 €.
Diese Entscheidung wollte der Mann beim OLG überprüfen lassen. Der Kuss auf den Mund sei nicht als strafbare Nötigung zu sehen. Er habe doch keine Gewalt ausgeübt und die Gitarrenschülerin während des Kusses auch nicht festgehalten.
Doch das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes liege bereits dann vor, wenn der Täter mit geringen körperlichen Kräften auf das Opfer einen unmittelbaren körperlichen Zwang ausübt. Dies sei hier der Fall gewesen, da der Musiklehrer sein Kussopfer angefasst und zu sich herangezogen hatte. Damit habe er auch den Kuss erzwungen und sich über den Willen der Frau hinweggesetzt, so das OLG in seinem Beschluss vom 26.02.2013.
Vielleicht hätte sich der Musiklehrer doch das Lied der Leipziger Band „Die Prinzen“ zu Herzen nehmen sollen. Diese hatte in ihrem Album „Küssen verboten“ getextet: „Doch da gibt es eine Sache, die ich gar nicht leiden kann, kommen deine feuchten Lippen zu nah an mich ran. Küssen verboten“.
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